# Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird.

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird.

Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt:

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

- im folgenden Vertragsparteien genannt - sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissionen übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Änderung der Vereinbarung

über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

Artikel 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl vom 18. November 1982 hat zu lauten:

„1. bei Heizöl extra leicht – Ofenheizöl 0,20%,

2. bei Heizöl leicht 0,30%,

3. bei Heizöl mittel 0,60%,

4. bei Heizöl schwer

a) bis einschließlich

31. Dezember 1991 2,00%,

b) ab 1. Jänner 1992 1,00%.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

Artikel 3

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 mit 28. Juli 1989 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer