# Gesetz vom 20. Juni 1989, mit dem das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz geändert wird.

Gesetz vom 20. Juni 1989, mit dem das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz geändert wird.

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1966 und BGBl. Nr. 321/1975, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 196/1964, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 165/1969 und LGBl. Nr. 5/1977, wird geändert wie folgt:

„(3) Die Vertretung der im § 1 Z. 2 lit. b bis f und i angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.“

4. § 11 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch die im § 1 Z. 1 lit. b, die im § 1 Z. 2 lit. a, g und i sowie die im § 6 Z. 2 und Z. 3 lit. a, d und e (letzter Satz) genannten Mitglieder hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer Jungwirth

Landeshauptmann Landeshauptmann-

stellvertreter