# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 1989 über den Smogalarmplan für das Belastungsgebiet Raum Graz.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 1989 über den Smogalarmplan für das Belastungsgebiet Raum Graz.

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1987 über Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen durch Luftverunreinigungen (Smogalarmgesetz), BGBl. Nr. 38/1989, wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1

Das Belastungsgebiet umfaßt die Fläche innerhalb der Stadtgrenzen von Graz, das Gemeindegebiet Feldkirchen nördlich der A 2, das Gemeindegebiet von Seiersberg, mit Ausnahme des Ortsteiles Gedersberg. Die Begrenzung innerhalb der Gemeinde Seiersberg verläuft von der Kärntner Straße über die Viktor-Geramb-Straße, die Berghofstraße, den Eckleitenweg zur Stadtgrenze von Graz. Das Belastungsgebiet ist in kartographischer Form als Anlage A Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Zur Feststellung der Konzentration der Luftschadstoffe sind im Belastungsgebiet die nachstehenden Meßstellen ständig zu betreiben:

§ 3

(1) Die Vorwarnstufe ist auszulösen, wenn an mindestens zwei Meßstellen einer der in der Anlage B genannten Grenzwerte überschritten wird und insbesondere auf Grund der herrschenden Wetterlage und ihrer Entwicklung nicht auszuschließen ist, daß diese Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist zur Beurteilung der herrschenden Wetterlage und ihrer Entwicklung über zumindest zwölf Stunden einzubeziehen.

(2) Bei Überschreitung eines in der Anlage B genannten Grenzwertes an mindestens zwei Meßstellen ist die Smogalarmstufe 1 oder 2 auszulösen, wenn nicht auszuschließen ist, daß ohne die Anordnung von emissionsmindernden Maßnahmen die Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist zur Beurteilung der herrschenden Wetterlage und ihrer Entwicklung über zumindest zwölf Stunden einzubeziehen. Gleichzeitig mit der Auslösung des Smogalarmes (Stufe 1 oder Stufe 2) sind je nach Maßgabe der gegebenen Schadstoffbelastung Maßnahmen gemäß den §§ 6, 7, 10 und 11 zu erlassen und im Wege der im Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, sowie der in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungsform bekanntzugeben.

II. Vorwarnstufe

§ 4

(1) Über die Auslösung der Vorwarnstufe ist die Bevölkerung durch Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk, Landesstudio Steiermark, im Wege der Landesnachrichten zu informieren und gleichzeitig zu freiwilligen Verhaltensweisen aufzurufen. Außerdem ist der Bevölkerung über einen Telefontonbanddienst der Post- und Telegraphenverwaltung eine entsprechende Information anzubieten.

(2) Die Information über die Auslösung der Vorwarnstufe hat zu enthalten:

(3) Bei Auslösung der Vorwarnstufe ist die Bevölkerung, je nachdem, welche Luftschadstoffe zur Auslösung der Vorwarnstufe Anlaß gegeben haben, zu folgenden Verhaltensweisen aufzurufen:

(4) Von der Auslösung der Vorwarnstufe sind weiters zu informieren:

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz,

der Bürgermeister der Marktgemeinde Feldkirchen,

der Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg,

der Magistrat Graz, Amt für Umweltschutz,

der Magistrat Graz, Gewerbeamt,

der Magistrat Graz, Straßen- und Brückenbauamt,

die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung,

die Bundespolizeidirektion Graz,

die Bundes- und Landesstraßenverwaltung,

das Militärkommando Steiermark,

das Landesgendarmeriekommando Steiermark,

die Grazer Verkehrsbetriebe und

die Post- und Telegraphendirektion für Steiermark.

(5) Werden die der Vorwarnstufe zugrundeliegenden Grenzwerte an keiner Meßstelle des Belastungsgebietes mehr überschritten und ist ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden auch auf Grund der von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik erstellten Prognose nicht zu erwarten, ist die Bevölkerung über die Aufhebung der Vorwarnstufe durch den Österreichischen Rundfunk, Landesstudio Steiermark, im Wege der Landesnachrichten zu informieren. Die Aufhebung der Vorwarnstufe ist zusätzlich über einen Telefontonbanddienst der Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben.

III. Smogalarmstufe 1

§ 5

(1) Die Auslösung der Smogalarmstufe 1 und die angeordneten Maßnahmen sind der Bevölkerung Über den Österreichischen Rundfunk, Landesstudio Steiermark, in den Programmen Ö-Regional und Ö 3 unverzüglich bekanntzugeben und stündlich zu wiederholen. Zusätzlich ist die Bevölkerung über das lokale Fernsehprogramm sowie über einen Telefontonbanddienst der Post- und Telegraphenverwaltung zu informieren.

(2) Von der Auslösung der Smogalarmstufe 1 sind weiters zu informieren:

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz,

der Bürgermeister der Marktgemeinde Feldkirchen,

der Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg,

der Magistrat Graz, Amt für Umweltschutz,

der Magistrat Graz, Gewerbeamt,

der Magistrat Graz, Straßen- und Brückenbauamt,

die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung,

die Bundespolizeidirektion Graz,

die Bundes- und Landesstraßenverwaltung,

die Grazer Verkehrsbetriebe,

die Österreichischen Bundesbahnen,

die Post- und Telegraphendirektion für Steiermark,

die GKB - Direktion der Verkehrsbetriebe,

die für das Belastungsgebiet maßgebenden

Kraftfahrlinienverkehrsunternehmen,

die Betreiber von kalorischen Kraftwerken,

das Militärkommando Steiermark,

das Landesgendarmeriekommando Steiermark und

der Landesschulrat zum Zwecke der Information an alle Betroffenen hinsichtlich des kraft Gesetzes gerechtfertigten Fernbleibens der Schüler gemäß § 9 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, i. d. g. F., und § 45 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/86, i. d. g. F.

Maßnahmen

§ 6

(1) An dem der Auslösung folgenden Tag gilt für das gesamte Belastungsgebiet, ausgenommen Autobahnen, die A 2 Z, die L 321 sowie den Autobahnstumpf Grillweg, in der Zeit von 5.00 bis 2l.00 Uhr für alle Kraftfahrzeuge mit Zulassung in Österreich sowie für andere mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Fahrzeuge ein Fahrverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, i. d. g. F. Davon sind ausgenommen:

(2) Vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 sind weiters ausgenommen:

(3) Der Kraftfahrzeuglenker hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Nachweis über die Schadstoffarmut eines Kraftfahrzeuges im Sinne Abs. 2 Z. 5 zu erbringen. Als Nachweis gilt die in der Anlage C dargestellte Plakette „schadstoffarmes Kraftfahrzeug“, welche am Kraftfahrzeug an der rechten Seite der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen ist. Anstelle dieser Plakette kann der Nachweis auch durch das Vorweisen der amtlichen Eintragung im Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung erbracht werden.

(4) Die Nachweisplakette ist nach Prüfung der Schadstoffarmut gebührenfrei von den für die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967, i. d. g. F., ermächtigten Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigten Gewerbetreibenden auszugeben und am Kraftfahrzeug anzubringen.

(5) Unabhängig von der Bekanntgabe von Anordnungen im Österreichischen Rundfunk sind Fahrverbote durch die in der Anlage D dargestellte Verkehrstafel an den Haupteinfahrtsstraßen, im Bereich der Grenze des Belastungsgebietes, kenntlich zu machen.

§ 7

(1) Es ist verboten, in gewerblichen oder industriellen Anlagen ohne Rauchgasreinigung zu Heizzwecken, zur Warmwasseraufbereitung oder Prozeßwärmegewinnung Heizöl schwer mit mehr als 1 % Schwefelgehalt zu verfeuern oder Festbrennstoffe mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,4 g Schwefel pro Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffes, bezogen auf den unteren Heizwert und den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand, zu verwenden.

(2) Unverzüglich, spätestens binnen fünf Stunden ab Bekanntgabe der Smogalarmstufe sind die Raumtemperaturen in Wohn-, Büro-, Geschäfts- und sonstigen beheizten Aufenthaltsräumen durch Einschränkung des Betriebes der Feuerungsanlagen auf 18° C abzusenken.

(3) Ausgenommen von Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 ist die Raumwärmeversorgung über Fernwärme sowie die Wärmeversorgung für Kranken- und Pflegeanstalten, Seniorenhäuser, Kinderhorte und ähnliche Einrichtungen; ebenso bleiben Aufenthaltsräume für Kleinkinder und Kranke sowie Räume mit temperaturempfindlichen Einrichtungen oder Nutzungsarten unberührt. Darüber hinaus sind erdgasbefeuerte Anlagen mit einem maximalen Emissionswert von 100 mg NOx/Nm3, bezogen auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas, ausgenommen.

(4) Unverzüglich, spätestens binnen fünf Stunden ab Bekanntgabe der Smogalarmstufe sind Feuerungsanlagen für Prozeßwärmebereitstellung so zu betreiben, daß nicht mehr als drei Viertel der normalerweise pro Tag zum Einsatz kommenden Endenergie verwendet wird. Ausgenommen hievon sind Anlagen, bei welchen diese Betriebseinschränkung zu einem Stillstand oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Produktqualität führen würde. Darüber hinaus sind erdgasbefeuerte Anlagen mit einem maximalen Emissionswert von 100 mg NOx/Nm3 bezogen auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas, ausgenommen.

(5) Über in den Abs. 2 und 4 festgelegten Einschränkungen sind bei Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 100 kW Aufzeichnungen zu führen, in welchen der durchschnittliche Tagesenergieverbrauch, die getroffenen Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauches und der Raumtemperaturen während Bestehens der Smogalarmstufe beinhaltet sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind vom Betreiber bzw. seinem Bevollmächtigten zu unterfertigen. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

§ 8

Sobald die der Smogalarmstufe zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen innerhalb des Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden und bei Aufhebung der emissionsmindernden Maßnahmen ein erneutes Überschreiten auch auf Grund der von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik erstellten Prognose innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Aufhebung der Smogalarmstufe und der angeordneten Maßnahmen über den Österreichischen Rundfunk, Landesstudio Steiermark, in den Programmen Ö-Regional und Ö 3 sowie über das lokale Fernsehprogramm und den Telefontonbanddienst der Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben.

IV. Smogalarmstufe 2

§ 9

(1) Die Auslösung der Smogalarmstufe 2 und die angeordneten Maßnahmen sind der Bevölkerung über den Österreichischen Rundfunk, Landesstudio Steiermark, in den Programmen Ö-Regional und Ö 3 unverzüglich bekanntzugeben und stündlich zu wiederholen. Zusätzlich ist die Bevölkerung im Belastungsgebiet über einen drei Minuten durchgehend andauernden Sirenenton, das lokale Fernsehprogramm sowie über einen Telefontonbanddienst der Post- und Telegraphenverwaltung zu informieren.

(2) Von der Auslösung der Smogalarmstufe 2 sind weiters zu informieren:

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz,

der Bürgermeister der MarktgemeindeFeldkirchen,

der Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg,

der Magistrat Graz, Amt für Umweltschutz,

der Magistrat Graz, Gewerbeamt,

der Magistrat Graz, Straßen- und Brückenbauamt,

die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung,

die Bundespolizeidirektion Graz,

die Bundes- und Landesstraßenverwaltung,

die Grazer Verkehrsbetriebe,

die Österreichischen Bundesbahnen,

die Post- und Telegraphendirektion für Steiermark,

die GKB - Direktion der Verkehrsbetriebe,

die für das Belastungsgebiet maßgebenden

Kraftfahrlinienverkehrsunternehmen,

die Betreiber von kalorischen Kraftwerken,

das Militärkommando Steiermark,

das Landesgendarmeriekommando Steiermark,

der Landeslastverteiler und

der Landesschulrat zum Zwecke der Information an alle Betroffenen hinsichtlich des kraft Gesetzes gerechtfertigten Fernbleibens der Schüler gemäß § 9 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, i. d. g. F., und § 45 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/86, i. d. g. F.

Maßnahmen

§ 10

(1) Für das gesamte Belastungsgebiet, ausgenommen Autobahnen, die A 2 Z, die L 321 sowie den Autobahnstumpf Grillweg, besteht ab Bekanntgabe der Smogalarmstufe mit Beginn der übernächsten vollen Stunde für alle Kraftfahrzeuge mit Zulassung in Österreich sowie für andere mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Fahrzeuge ein Fahrverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne § 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, i. d. g. F.

(2) Vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

(3) Der Kraftfahrzeuglenker hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Nachweis über die Schadstoffarmut eines Kraftfahrzeuges im Sinne Abs. 2 Z. 5 zu erbringen. Als Nachweis gilt die in der Anlage C dargestellte Plakette „schadstoffarmes Kraftfahrzeug“, welche am Kraftfahrzeug an der rechten Seite der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen ist. Anstelle dieser Plakette kann der Nachweis auch durch das Vorweisen der amtlichen Eintragung im Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung erbracht werden.

(4) Die Nachweisplakette ist nach Prüfung der Schadstoffarmut gebührenfrei von den für die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967, i. d. g. F., ermächtigten Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigten Gewerbetreibenden auszugeben und am Kraftfahrzeug anzubringen.

(5) Massenveranstaltungen sind zu untersagen, wenn mit einer erheblichen Zunahme des Individualverkehrs zu rechnen ist und eine Untersagung in Ansehung des Ausmaßes der Belastung durch Luftschadstoffe gerechtfertigt erscheint.

(6) Unabhängig von der Bekanntgabe von Anordnungen im Österreichischen Rundfunk ist das Fahrverbot durch die in der Anlage D dargestellte Verkehrstafel an den Haupteinfahrtsstraßen, im Bereich der Grenze des Belastungsgebietes, kenntlich zu machen.

§ 11

(1) Hinsichtlich der Verfeuerung von Heizöl schwer mit mehr als 1 % Schwefelgehalt in gewerblichen oder industriellen Anlagen sowie für Festbrennstoffe gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Unverzüglich, spätestens binnen fünf Stunden ab Bekanntgabe der Smogalarmstufe sind die Raumtemperaturen in Wohn-, Büro-, Geschäfts- und sonstigen beheizten Aufenthaltsräumen durch Einschränkung des Betriebes der Feuerungsanlagen auf 17° C abzusenken.

(3) Die Ausnahmebestimmungen gemäß § 7 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(4) Unverzüglich, spätestens binnen fünf Stunden ab Bekanntgabe der Smogalarmstufe sind Feuerungsanlagen für Prozeßwärmebereitstellung so zu betreiben, daß nicht mehr als die Hälfte der normalerweise pro Tag zum Einsatz kommenden Endenergie verwendet wird. Ausgenommen hievon sind Anlagen, bei welchen diese Betriebseinschränkung zu einem Stillstand oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Produktqualität führen würde. Darüber hinaus sind erdgasbefeuerte Anlagen mit einem maximalen Emissionswert von 100 mg NOx/Nm3, bezogen auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas, ausgenommen.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß § 7 Abs. 5 sind sinngemäß zu führen.

§ 12

Sobald die der Smogalarmstufe zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen innerhalb des Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden und bei Aufhebung der emissionsmindernden Maßnahmen ein erneutes überschreiten auch auf Grund der von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik erstellten Prognose innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist Smogalarmstufe 1 zu geben und bei Wegfall der Voraussetzungen für diese Stufe die Aufhebung der Smogalarmstufe und der angeordneten Maßnahmen über den Österreichischen Rundfunk, Landesstudio Steiermark, in den Programmen Ö-Regional und Ö 3 sowie über das lokale Fernsehprogramm und den Telefontonbanddienst der Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben.

V. Schlußbestimmungen

§ 13

(1) Die Überwachung der Einhaltung angeordneter Maßnahmen obliegt dem Magistrat Graz, als Bezirksverwaltungsbehörde, sowie der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung mitzuwirken. Organe der Straßenaufsicht sowie, soweit sie der Behörde zur Verfügung stehen, eigene Organe der Bezirksverwaltungsbehörden haben ebenfalls an der Überwachung mitzuwirken.

(2) Wer gegen Maßnahmen oder Anordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, gemäß § 15 Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,- bzw. bis zu S 500.000,- zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 14

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1989 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Schaller

Anlage B

Grenzwerte für Luftschadstoffe

Vorwarnstufe

mg/m3 ppm

1. Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung

mit Staub*

1.1. SO2 bei Staubwerten kleiner

0,2 mg/m3 0,4

1.2. Summe SO2 und Staub bei

Staubwerten größer/gleich

0,2 mg/m3 0,6

2. Stickstoffdioxid 0,35 0,18

* Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 µm.

Grenzwerte für Luftschadstoffe

Smogalarmstufe 1

mg/m3 ppm

1. Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung

mit Staub*

1.1. SO2 bei Staubwerten kleiner

0,2 mg/m3 0,6

1.2. Summe SO2 und Staub bei

Staubwerten größer/gleich

0,2 mg/m3 0,8

2. Stickstoffdioxid 0,6 0,3

* Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 µm.

Grenzwerte für Luftschadstoffe

Smogalarmstufe 2

mg/m3 ppm

1. Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung

mit Staub*

1.1. SO2 bei Staubwerten kleiner

0,2 mg/m3 0,8

1.2. Summe SO2 und Staub bei

Staubwerten größer/gleich

0,2 mg/m3 1,0

2. Stickstoffdioxid 0,8 0,4

* Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'sehen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 µm.

Anlage C

Aufkleber „Schadstoffarmes Kraftfahrzeug gemäß Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Oktober 1989 über den Smogalarmplan für das Belastungsgebiet Raum Graz, LGBl. Nr. 84/1989“

Rotes „U“ auf weißem Untergrund und blauer Umrandung, beinhaltend in schwarzer Schrift „Schadstoffarmes Kraftfahrzeug“, Freies Kästchen unter dem „U“ für fortlaufende Nummer.