# Gesetz vom 20. Juni 1989, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetznovelle 1989).

Gesetz vom 20. Juni 1989, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetznovelle 1989).

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1984, 33/1984 und 88/1986, wird wie folgt geändert:

„(3) Die in diesen Bundesgesetzen den obersten Organen der Vollziehung des Bundes (Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister) hinsichtlich der Bundesbeamten zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der Landesbeamten der Landesregierung zu. Die Bestimmungen der Bundesgesetze, die Mitwirkungsrechte eines oder mehrerer Organe des Bundes bei der Anwendung dieser Bundesgesetze vorsehen, sind nicht anzuwenden.“

„§ 3

Dienstbeurteilungs(ober)kommission

(1)

(2) über Berufungen gegen Dienstbeurteilungen entscheidet die Dienstbeurteilungsoberkommission, der als Mitglieder angehören:

(3) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. a, b und d und Abs. 2 lit. a, b und d werden von der Landesregierung jeweils für eine Funktionsperiode bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder bzw. der Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d hat die Landespersonalvertretung bzw. der Zentralbetriebsrat ein Vorschlagsrecht.

(4) Mitglieder der Dienstbeurteilungsoberkommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie als Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission tätig geworden sind.

(5) Die Funktionsperiode der Dienstbeurteilungs(ober)kommission dauert 5 Jahre. Die Landesregierung hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung der neuen Dienstbeurteilungs(ober)kommission vorzunehmen. Die bestehenden Kommissionen bleiben jedenfalls so lange im Amt, bis die neuen Kommissionen bestellt sind.

(6) Die Dienstbeurteilungs(ober)kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(7) Die Sitzungen der Dienstbeurteilungs(ober)kommission sind vom jeweiligen Vorsitzenden so rechtzeitig einzuberufen, daß die Anträge nach § 14 Abs. 4 DP rechtzeitig erledigt werden, können.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungs(ober)kommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.

(9) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Mitgliedschaft ruht

(10) Im Bedarfsfall sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

Artikel II

Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

„§ 23

(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.“

„§ 23a

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sofort bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.“

„§ 24

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu Informieren.

(4) Im Ruhestand ist der Beamte zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.“

„§ 27

(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.“

8. Im § 43 lautet der Abs. 7:

„(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 54) oder Zeiten einer Suspendierung (§ 106), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes oder der Suspendierung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt im Falle der Suspendierung nicht, wenn das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder mit einem Freispruch endet.“

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit und bei Teilbeschäftigung

9. § 46 lautet:

„§ 46

(1) Versieht ein Beamter Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann das in den §§ 43 und 44 festgesetzte Urlaubsausmaß, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, in Stunden umgerechnet werden.

(2) Die Stundenzahl (Abs. 1)

(3) Tritt eine Änderung im Beschäftigungsausmaß ein, ist der bis zum Tag der Änderung noch nicht verbrauchte Urlaub in Stunden auszudrücken.

(4) Dem Beamten, dessen Urlaubs ausmaß in Stunden umgerechnet ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(5) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.“

10. Dem § 71 wird ein Abs. 7 angefügt, welcher lautet:

„(7) Der Beamte, der zum Leiter des Landesrechnungshofes oder zu dessen Stellvertreter gewählt wurde, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.“

11. § 96 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission soll dem Dienstzweig des beschuldigten Beamten angehören.“

12. § 106 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.“

13. § 106 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.“

14. § 106 Abs. 7 lautet:

„(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.“

15. § 118 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.“

16. Dem § 118 werden nach dem Abs. 12 folgende Absätze angefügt:

„(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen, oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG 1950 nicht anzuwenden.

(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.“

17. Dem § 119 ist ein § 119a anzufügen:

„§ 119a

Absehen von der mündlichen Verhandlung

(1) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.

(2) Ungeachtet eines Parteienantrages kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen, die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen oder ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.“

18. § 120 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.“

19. § 124 lautet:

„§ 124

(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.“

Artikel III

Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß § 106 Abs. 4 Dienstpragmatik, in der Fassung des Landesbeamtengesetzes, vor dem 1. März 1988 verfügt worden sind, werden durch die Neufassung dieser Gesetzesbestimmung im Art. II dieses Landesgesetzes nicht berührt.

Artikel IV

Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 387/1986, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (45. Gehaltsgesetznovelle), wird mit der Maßgabe übernommen, daß § 12 Abs. 2 Z. 4 lautet:

Artikel V

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/1987, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (46. Gehaltsgesetznovelle), wird mit Ausnahme des Art. I Z. 2 (§ 10 Abs. 1 Z. 1 - Vorrückungshemmung) und Art. I Z. 5 (§ 20b Abs. 3 - Fahrtkosteneigenanteil) übernommen.

Artikel VI

Art. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1988, BGBl. Nr. 288/1988 (47. Gehaltsgesetznovelle), mit Ausnahme der Z. 8 und Art. XII dieses Bundesgesetzes werden mit folgenden Änderungen übernommen:

„§ 3a

(1) Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen Verdienstentgang hätte oder wenn die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des Beamten wegen seines Todes Anspruch auf Versorgungsleistungen hätten, gehen diese Ansprüche auf das Land in jenem Umfang über, in welchem es finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Nebengebührenzulagengesetz 1974 erbringt.

(2) Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Beamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten und seinen Geschwistern und gegenüber einem Dienstnehmer ein, der im Zeitpunkt des Ereignisses, welches zum Verlust der Dienstfähigkeit oder zum Tod geführt hat, in demselben Betrieb wie der Beamte beschäftigt war, sofern nicht dieses Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist.“

2. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

ab 1. Jänner 1987

„(3) Das Gehalt beträgt:

Gehalts- Verwendungsgruppe

stufe E D C B A

Dienstklasse I

1 8.519,- 9.012,- 9.507,-

2 8.655,- 9.235,- 9.803,-

3 8.791,- 9.458,- 10.100,-

4 8.927,- 9.680,- 10.396,-

5 9.062,- 9.902,- 10.692,-

Dienstklasse II

1 9.198,- 10.123,- 10.990,- 10.990,-

2 9.335,- 10.346,- 11.284,- 11.359,-

3 9.470,- 10.569,- 11.582,- 11.730,-

4 9.606,- 10.792,- 11.878,- 12.100,-

5 9.742,- 11.013,- 12.174,-

Dienstklasse III

1 9.878,- 11.237,- 12.470,- 12.470,- 14.279,-

2 10.014,- 11.457,- 12.774,- 12.851,-

3 10.148,- 11.680,- 13.083,- 13.242,-

4 10.285,- 11.902,- 13.404,-

5 10.421,- 12.126,-

6 10.558,- 12.348,-

7 10.692,- 12.946,-

8 10.829,-

1. DAZ 10.966,- 13.544,-

2. DAZ 11.171,50 14.441,-

Dienstklasse

IV V VI VII VIII IX

1 20.838,- 25.595,- 34.891,- 50.114,-

2 17.537,- 21.498,- 26.459,- 36.185,- 52.973,-

3 13.578,- 18.199,- 22.154,- 27.318,- 38.678,- 55.831,-

4 14.238,- 18.855,- 23.017,- 29.211,- 41.539,- 58.693,-

5 14.896,- 19.516,- 23.879,- 31.104,- 44.394,- 61.551,-

6 15.555,- 20.174,- 24.736,- 32.999,- 47.254,- 64.411,-

7 16.215,- 20.838,- 25.595,- 34.891,- 50.114,-

8 16.878,- 21.498,- 26.459,- 36.785,- 52.973,-

9 17.537,- 22.154,- 27.318,- 38.678,-

1. DAZ 18.196,- 22.810,-

2. DAZ 19.184,50 23.794,-

DAZ 23.138,- 28.606,50 41.517,50 57.261,50 68.701,-“

4. § 28a Abs. 2 lautet:

„(2) Das Gehalt der Förster beträgt:

Gehaltsstufe

1 10.990,-

2 11.359,-

3 11.730,-

4 12.100,-

5 12.470,-

6 12.851,-

7 14.238,-

8 14.896,-

9 17.537,-

10 18.199,-

11 18.855,-

12 19.516,-

13 20.174,-

14 20.838,-

15 22.154,-

16 23.017,-

17 23.879,-

18 24.736,-

19 25.595,-

20 26.459,-

21 27.318,-

21 + DAZ 28.606,50“

ab 1. Jänner 1987

„(2) Die Verwaltungsdienstzulage beträgt bei den Beamten der Verwendungsgruppe B 1

in den Gehaltsstufen

1 bis 13 1.254,-

14 bis 21 1.593,-“

„§ 30d

(1) Beamten, die die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u. dgl.) oder gleichwertige Funktionen ausüben oder neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu. erfüllen haben, kann für die Dauer dieser Verwendungen eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu bemessen ist.

(2) Die Höhe dieser Entschädigung ist nach dem jeweiligen Grad der Verantwortung unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen und unter Berücksichtigung einer bereits gebührenden Verwendungszulage gemäß § 30a festzusetzen und darf im Einzelfall 100 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Durch diese Entschädigung gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten, welche sich aus der Tätigkeit, für die diese Entschädigung gebührt, ergeben.“

7. § 39 Abs. 3 lautet:

ab 1. Jänner 1987

„(3) Das Gehalt beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehalts- P1 P2 P3 P4 P5

stufe Dienstklasse I

1 9.507,- 9.260,- 9.012,- 8.765,- 8.519,-

2 9.803,- 9.507,- 9.235,- 8.939,- 8.655,-

3 10.100,- 9.754,- 9.458,- 9.111,- 8.791,-

4 10.396,- 10.001,- 9.680,- 9.285,- 8.927,-

5 10.692,- 10.248,- 9.902,- 9.458,- 9.062,-

Dienstklasse II

1 10.990,- 10.496,- 10.123,- 9.629,- 9.198,-

2 11.284,- 10.741,- 10.346,- 9.803,- 9.335,-

3 11.582,- 10.990,- 10.569,- 9.976,- 9.470,-

4 11.878,- 11.237,- 10.792,- 10.148,- 9.606,-

5 12.174,- 11.482,- 11.013,- 10.322,- 9.742,-

Dienstklasse III

1 12.470,- 11.730,- 11.237,- 10.496,- 9.878,-

2 12.774,- 11.978,- 11.457,- 10.668,- 10.014,-

3 13.083,- 12.225,- 11.680,- 10.841,- 10.148,-

4 13.404,- 12.470,- 11.902,- 11.013,- 10.285,-

5 13.460,- 12.722,- 12.126,- 11.187,- 10.421,-

6 13.519,- 12.980,- 12.348,- 11.359,- 10.558,-

7 13.483,- 12.946,- 11.532,- 10.692,-

8 11.706,- 10.829,-

1. DAZ 13.986,- 13.544,- 11.880,- 10.966,-

2. DAZ 14.740,50 14.441,- 12.141,- 11.171,50

Dienstklasse IV

1

2

3 13.578,- 13.578,-

4 14.238,- 14.238,-

5 14.896,- 14.896,-

6 15.555,- 15.555,-

7 16.215,- 16.215,-

8 16.878,- 16.878,-

9 17.537,- 17.537,-

1. DAZ 18.196,- 18.196,-

2. DAZ 19.184,50 19.184,50“

„§ 60b

(1) Heimleitern, Erziehern und Lehrhandwerkern in den Landesschülerheimen, in Schülerheimen der Landesberufsschulen und in den Landesjugend- und Behindertenheimen gebührt anstelle der Erzieherzulage nach § 60a eine Erzieherzulage in nachstehender Höhe:

(2) Die Erzieherzulage vergütet alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen sind und zur ordnungsgemäßen Betreuung und Förderung der Zöglinge dienen, soweit sie nicht in der Soll-Zeit ohne Beeinträchtigung des Gruppendienstes untergebracht werden können. Das können im wesentlichen Schulnachfragen, Erzieherkonferenzen, Heimveranstaltungen, Kustodiate und Fortbildungsveranstaltungen sein.

(3) Der Anspruch auf die Erzieherzulage nach Abs. 1 lit. f besteht ab dem der vierjährigen Verwendung nächstfolgenden Monatsersten. Wird die vierjährige Verwendung an einem Ersten erreicht, besteht der Anspruch auf die höhere Zulage ab diesem Tag.

(4) Teilbeschäftigten gebührt die Erzieherzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.“

Artikel VII

Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 26 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, in der vor dem 1. Jänner 1989 geltenden Fassung, in Anspruch genommen, so ist § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.

Artikel VIII

Art. III des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1988, BGBl. Nr. 288, mit dem das Pensionsgesetz 1955 geändert wird, wird mit Ausnahme der Ziffer 6 übernommen.

Artikel IX

(1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage der Beamten des Ruhestandes, deren Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Jänner 1989 erfolgt ist, ist um S 330,- monatlich ab 1. Juli 1988 zu erhöhen.

(2) In den Ruhebezügen enthaltene Zulagen, deren Höhe in Schillingbeträgen bestimmt ist, sind um 1,2 %, Zulagen, deren Höhe von der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V abgeleitet wird, sind um 1,8817 % zu erhöhen.

(3) Auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Artikel X

Die Reisegebührenvorschrift 1955, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/1986, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

Artikel XI

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der letzten Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 563/1986, wird als Landesgesetz übernommen und ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel XII

Die Änderungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 232/1978 und 563/1986, werden als Landesgesetz übernommen und sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel XIII

Das Landesdienstzweigegesetz 1985, LGBl. Nr. 15, wird wie folgt geändert:

Im § 9 erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“.

Diesem wird ein Abs. 2 angefügt, welcher lautet:

„(2) Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.“

Artikel XIV

Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:

(2) Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1989 begründet wurde, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 geltenden Fassung, weiter anzuwenden.

Krainer Hasiba

Landeshauptmann Landesrat