# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 1989 über die Änderung der Gemeinde-Dienstzweigeverordnung.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 1989 über die Änderung der Gemeinde-Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 24 Abs. 2 und des § 53 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 19/1988, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Dezember 1957, LGBl. Nr. 4/1958, in der Fassung der Verordnung vom 29. Jänner 1973, LGBl. Nr. 20/1973, über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Gemeindebeamtenprüfung im Bereich der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Dienstzweigeverordnung) wird abgeändert wie folgt:

1. In der Anlage A, Teil 1, Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Abschnitt I, hat Abs. 2 zu lauten:

„(2) Die Vollendung der Hochschulbildung ist nachzuweisen:

Bei den rechtswissenschaftlichen Studien, bei den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, bei den technischen und den montanistischen Studien sowie den Studien an der Universität für Bodenkultur durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen und Diplomprüfungen, bei den medizinischen Studien durch das Doktorat der Medizin, bei den tierärztlichen Studien durch das tierärztliche Diplom.“

„Für die Definitivstellung die Ablegung der in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1975, LGBl. Nr. 177, i. d. F. der Verordnung LGBl. Nr. 30/1988, über Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorgesehenen Dienstprüfung für den Rechtskundigen Verwaltungsdienst.“

Dienstklasse Amtstitel Besondere Anstellungserfordernisse

III u. IV Gemeinde- Vollendung der sozial- und wirt-

Verwal- schaftswissenschaftlichen Studien

tungs- oder der rechtswissenschaftlichen

kommissär Studien. Eine Nachsicht dieses Er-

V Gemeinde- fordernisses ist ausgeschlossen. Für

Verwal- die Definitivstellung die Ablegung

tungsober- der in der Verordnung der Steier-

kommissär märkischen Landesregierung vom

VI Gemeinde- 22. September 1975, LGBl. Nr. 177,

Wirtschafts- i. d. F. der Verordnung LGBl. Nr.

rat 30/1988, über Dienstprüfungen für

VII u. VIII Gemeinde- die Beamten der Allgemeinen Verwal-

Oberwirt- tung vorgesehenen Dienstprüfung

schaftsrat für den Höheren Wirtschaftsdienst.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer