# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1909, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1909, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird.

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten S 4.360,-

den Hauptunterstützten S 3.955,-

den Mitunterstützten

a) ohne Familienbeihilfenkarte S 2.280,-

b) mit Familienbeihilfenkarte S 700,-

ein Kind in fremder Pflege

a) bis zum 12. Lebensjahr S 3.000,-

b) ab dem 12. Lebensjahr S 3.400,-

§ 2

Im Februar 1990 und im August 1990 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,- zur Abdeckung von Energiekosten.

§ 3

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, LGBl. Nr. 99/1988, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der den Landeshauptmann vertretende

Landeshauptmannstellvertreter:

Jungwirth