# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1990).

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1990).

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1982, LGBl. Nr. 61/1985 und LGBl. Nr. 54/1987, wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 12.000 Schilling nicht übersteigen.

(3) Werden Verwaltungsabgaben nach einem bestimmten Maßstab berechnet, so sind Groschen- und Schillingbeträge auf einen vollen Zehnschillingbetrag ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 5 Schilling ab-, Beträge über 5 Schilling aufgerundet.

§ 2

(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände bar eingezahlt, so sind

(2) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben an Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe ohne Verwendung von Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs. 4 genannten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.

(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken zulässig.

(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtliche Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(5) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.

(6) Die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare Drucksorten und müssen bei der Gemeinde und bei den Behörden der Gemeindeverbände während der Amtsstunden erhältlich sein.

§ 3

Wenn die ziffernmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.

§ 4

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.

§ 5

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehe n, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1982, LGBl. Nr. 44, und die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle 1982, LGBl. Nr. 78, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer

Tarife

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)

A. Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen

eine Berechtigung verliehen oder eine

Bewilligung erteilt wird, sofern die

Amtshandlung nicht unter eine andere

Tarifpost des besonderen Teiles dieses

Tarifes fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen,

die auch im Privatinteresse der Partei

liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost

Anwendung findet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-

3. Ausstellung von Bescheinigungen,

Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen

Bestätigungen (jedoch nicht auch von

einfachen kanzleimäßigen Übernahms-

bestätigungen, wie Präsentationsrubriken

oder dergleichen), sofern die Amtshandlung

auch im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost

fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-

Ausgenommen ist die Ausstellung von

Bestätigungen und Bescheinigungen, die

im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt

der Steiermärkischen Landesregierung

verlangt werden, und über die

Zurkenntnisnahme der Anzeigen von im

Sinne dieser Verordnung kleineren

sportlichen Veranstaltungen (ortsüblich

nicht mehr als 100 Besucher) und

kleineren Veranstaltungen mit kulturellem

Charakter (ortsüblich nicht mehr als

30 Besucher)

4. Aufnahme von Niederschriften von

mündlichen, auch im Privatinteresse

der Partei liegenden Anbringen, für

jeden Bogen der Niederschrift . . . . . . . . . . . . . . S 50,-

5. Herstellung von Abschriften und

Duplikaten, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung

auch im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost

des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt,

für jeden Bogen der Abschrift (des

Duplikates) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-

6. Durchführung von Beglaubigungen und

Überbeglaubigungen, sofern die Amts-

handlung auch im Privatinteresse der

Partei gelegen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung

auch im Privatinteresse der Partei

gelegen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-

Unter Bogen ist Papier zu verstehen,

dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal

210 mm x 297 mm nach einer oder nach

beiden Richtungen nicht überschreitet.

Für dieses Ausmaß überschreitende

Papierblätter sind die je Bogen festge-

setzten Verwaltungsabgaben im zweifachen

Betrag zu entrichten.

Die in den Tarifbestimmungen „für jeden

Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe

ist im vollen Betrag zu entrichten, auch

wenn zu der bezüglichen Schrift weniger

als ein Bogen verwendet wird.

Werden nach Tarifpost 5 oder 6 auf

einem Bogen die Abschriften mehrerer

Urkunden (Schriften) und deren Beilagen

vereint und beglaubigt, so ist die

Verwaltungsabgabe für jede Abschrift

gesondert zu entrichten.

B. Besonderer Teil

8. Bewilligung für die Widmung oder

Widmungsänderung, je Bauplatz . . . . . . . . . . . . . . S 300,-

9. Baubewilligungen für Neubauten oder

Bauten gemäß § 57 Abs. 1 lit. a sowie

Zubauten gemäß § 57 Abs. 1 lit. b der

Steiermärkischen Bauordnung 1968

a) je Quadratmeter Außenmaß für jedes

erbaute Geschoß (Geschoßteil); als

Geschoß (Geschoßteil) gelten auch

Keller und ausgebaute Dachböden.

Bei Gebäuden ohne die übliche

Geschoßeinteilung errechnet sich die

Geschoßzahl aus der Gebäudehöhe in

Metern, geteilt durch 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . S 6,-

b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

10. Baubewilligungen für Umbauten, Bau-

veränderungen und Änderungen des

Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen

derselben gemäß § 57 Abs. 1 lit. c der

Steiermärkischen Bauordnung 1968 . . . . . . . . . . . . . S 200,-

11. Bewilligung zur Herstellung von

genehmigungspflichtigen Flugdächern

a) je Quadratmeter überbaute Fläche . . . . . . . . . . . S 40,-

b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 300,-

12. Bewilligung zur Errichtung von

genehmigungspflichtigen Traglufthallen

a) je Quadratmeter bedeckte Grundfläche . . . . . . . . . S 40,-

b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 300,-

13. Bewilligung zur Herstellung von Kfz-

Abstellflächen

a) je Pkw-Abstellplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-

b) je Lkw-Abstellplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 200,-

14. Bewilligung zur Herstellung von

Freischwimmbecken

a) je Quadratmeter bedeckte Fläche . . . . . . . . . . . . S 50,-

b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

15. Bewilligung zur Herstellung von

Terrassen

a) je Quadratmeter bedeckte Fläche . . . . . . . . . . . . S 6,-

b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

16. Bewilligung zur Errichtung von

Geschäftsportalen

a) je laufenden Meter . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-

b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

17. Bewilligung zur Herstellung von

genehmigungspflichtigen Einfriedungen,

Schutz- und Stützmauern

a) je laufenden Meter . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 15,-

b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 150,-

18. Bewilligung zum Abbruch von Bauten . . . . . . . . . . S 200,-

19. Bewilligung zur Errichtung einer

Hauskanalanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 250,-

20. Benützungsbewilligung für eine Haus-

kanalanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-

21. Bewilligung zur Herstellung von

bewilligungspflichtigen Glashäusern

a) je Quadratmeter überbaute Fläche . . . . . . . . . . . S 50,-

b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

22. Bewilligung zur Anbringung von Markisen

a) je Quadratmeter Markise . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-

b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

23. Bewilligung zur Herstellung eines

Hausbrunnens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

24. Benützungsbewilligung für einen

Hausbrunnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 180,-

25. Ausnahmebewilligung gemäß § 6 des

Steiermärkischen Baulärmgesetzes 1974 . . . . . . . . . . S 200,-

26. Bewilligungen gemäß §§ 3, 4, 5 und 6

des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 . . . . . . . . S 350,-

27. Anzeigen gemäß § 3 Abs. 3 des Grazer

Altstadterhaltungsgesetzes 1980 . . . . . . . . . . . . . S 200,-

28. Bewilligung für die Veränderung der

Höhenlage eines im Bauland gelegenen

Grundes gemäß § 57 Abs. 1 lit. f oder

lit. j der Steiermärkischen Bauordnung

1968, je Quadratmeter . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 3,-

29. Bewilligung für die Aufstellung von

Motoren, Maschinen, Apparaten und

Gegenständen gemäß § 57 Abs. 1 lit. h

der Steiermärkischen Bauordnung 1968

a) bis einschließlich 7,5 kW oder einer

Bodenfläche bis 10 Quadratmeter . . . . . . . . . . . . . S 200,-

b) darüber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 1.000,-

29. a) Bewilligung zur Aufstellung von

Fahrzeugen und anderen transportablen

Einrichtungen gemäß § 57 Abs. 1 lit. i

der Steiermärkischen Bauordnung 1968,

je Fahrzeug oder Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

30. Genehmigungsvermerk gemäß § 62 Abs. 3

der Steiermärkischen Bauordnung 1968 . . . . . . . . . . . S 50,-

30. a) Bewilligung für Abweichungen

von genehmigten Bauplänen gemäß § 67

der Steiermärkischen Bauordnung 1968 . . . . . . . . . . . S 200,-

31. Bewilligung zur Errichtung genehmi-

gungspflichtiger Aufzugs-, Klima-,

Ölfeuerungs- und ähnlicher technischer

Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 600,-

32. Benützungsbewilligung gemäß § 69

der Steiermärkischen Bauordnung 1968

a) je Einzelfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

b) je Hochhaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 1.500,-

33. Auszüge aus amtlichen Plänen, je Plan

für jede angefangene Arbeitsstunde . . . . . . . . . . . . S 120,-

34. Schriftliche Auskunftserteilung und

Mitteilung behördlicher Art über Ansuchen

und im Interesse der Partei, je Seite,

ausgenommen Auskünfte gemäß Art. 20

Abs. 4 B-VG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-

35. Bewilligung für eine frühere Aufsperr-

stunde oder für eine spätere Sperrstunde

in Gast- und Schankgewerbebetrieben (§ 198

der Gewerbeordnung) mit der Gültigkeit

a) für einen oder zwei kalendermäßig

bestimmte Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-

b) für drei bis zehn Tage . . . . . . . . . . . . . . . . S 250,-

c) für mehr als zehn Tage . . . . . . . . . . . . . . . . S 500,-

36. Marktamtliches Gutachten über die

Verkehrsfähigkeit von Waren auf Partei-

ansuchen für die Landeshauptstadt Graz

a) . . . . . . 1/2 % vom Wert der begutachteten Ware

b) mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-

c) Höchstbetrag jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 1.200,-

37. Freiwillige Versteigerungen

a) 1 % vom Schätzwert der zu

versteigernden Gegenstände

b) mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

c) Höchstbetrag jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 3.500,-

38. Bewilligung von Ausnahmen von

Beschränkungen für das Halten und

Parken

a) für eine einmalige Straßenbenützung

für jedes Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-

b) für mehrmalige Straßenbenützung

für jedes Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 400,-

39. Bewilligung der Behörde für wiederholte

Ladetätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 200,-

40. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot

des Anbringens von Werbungen und

Ankündigungen an Straßen außerhalb von

Ortsgebieten, je Werbung und Ankündigung . . . . . . . . . S 600,-

41. Bewilligung für die Neuschaffung

oder Änderung von Werbe- und

Ankündigungseinrichtungen (Tafeln,

Schaukästen, sonstige Vorrichtungen

und Gegenstände, an denen Werbungen

und Ankündigungen angebracht werden

können, Bezeichnungen, Beschriftungen,

Hinweise u. dgl.)

a) je Quadratmeter Werbefläche . . . . . . . . . . . . . . S 50,-

b) mindestens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

41. a) Anzeigen gemäß § 56 Abs. 3 der

Steiermärkischen Bauordnung 1968, sofern

nicht eine Verwaltungsabgabe gemäß

Tarifpost 41 zu entrichten ist . . . . . . . . . . . . . . S 200,-

42. Bewilligung für die Aufstellung oder

Anbringung von beleuchteten Werbeanlagen . . . . . . . . . S 200,-

43. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten

auf oder neben Straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 200,-

44. Bewilligung von Ausnahmen für

Fußgängerzonen

a) für eine einmalige Straßenbenützung

einschließlich einer allfälligen

Rückfahrt für jedes Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-

b) für mehrmalige Straßenbenützung

für jedes Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

45. Bewilligung zur Benützung von Straßen

zu verkehrsfremden Zwecken

a) für die Benützung von Straßenflächen

für die Dauer bis zu sieben Tagen . . . . . . . . . . . . S 300,-

b) für die Benützung von Straßenflächen

für die Dauer von mehr als sieben Tagen . . . . . . . . . S 1.200,-

c) für die Benützung nur des Luftraunies

über der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 300,-

d) für die Benützung von Straßenflächen

für Musizieren, Malen und Verkauf eigener

künstlerischer Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . S 300,-

46. Bewilligung von Lautsprecherwerbungen

und von Lautsprecherdurchsagen auf Straßen

für jeden Tonwagen oder für jede Laut-

sprecheranlage

a) für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen . . . . . . . . S 450,-

b) für längerfristige Bewilligungen . . . . . . . . . . . S 1.500,-

47. Bewilligung zum Ablagern von Schnee

von Häusern oder Grundstücken auf die

Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-

48. Genehmigung einer ortsfesten

Betriebsstätte nach dem Steiermärkischen

Veranstaltungsgesetz durch die Gemeinde

a) mit einem Fassungsraum bis zu 200

Personen oder mit einer Bodenfläche

bis zu 100 Quadratmetern . . . . . . . . . . . . . . . . . S 250,-

b) mit einem Fassungsraum für mehr

als 200 Personen oder mit einer Boden-

fläche von mehr als 100 Quadratmetern . . . . . . . . . . S 450,-

c) mit einem Fassungsraum für mehr

als 1000 Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 1.000,-

49. Zusicherung der Genehmigung einer

ortsfesten Betriebsstätte nach dem

Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz

durch die Gemeinde

a) mit einem Fassungsraum bis zu 200

Personen oder mit einer Bodenfläche

bis zu 100 Quadratmetern . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-

b) mit einem Fassungsraum für mehr als

200 Personen oder mit einer Bodenfläche

von mehr als 100 Quadratmetern . . . . . . . . . . . . . . S 170,-

e) mit einem Fassungsraum für mehr als

1000 Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

50. Zurkenntnisnahme der Anzeige einer

pratermäßigen Veranstaltung von örtlicher

Bedeutung nach § 34 Abs. 1 des

Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes,

hei einer Veranstaltungsdauer von

a) längstens 3 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 50,-

b) 4 bis 10 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 120,-

c) 11 bis 30 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 180,-

d) mehr als 30 Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 350,-

51. Zurkenntnisnahme der Anzeige über

die Aufstellung und den Betrieb eines

Unterhaltungsspielapparates für Kinder

nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5b

des Steiermärkischen Veranstaltungs-

gesetzes je Apparat und angefangenes

Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 500,-

52. Zurkenntnisnahme der Anzeige des

Betriebes von Schießstätten zu Ver-

gnügungszwecken an einem festen

Standort nach § 34 Abs. 1 des

Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes . . . . . . . . . S 1.000,-

53. a) Zurkenntnisnahme der Anzeige

einer sonstigen Veranstaltung von

örtlicher Bedeutung nach § 34 Abs. 1

des Steiermärkischen Veranstaltungs-

gesetzes mit Ausnahme von kleineren

sportlichen Veranstaltungen und von

kleineren Veranstaltungen mit

kulturellem Charakter (Begriffs-

bestimmungen siehe im Tarif A Allgemeiner

Teil, Tarifpost 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 170,-

53. b) Zurkenntnisnahme einer Sammelanzeige

für Veranstaltungen nach lit. a (§ 33

Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungs-

gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 250,-

54. Bewilligung zur Enterdigung einer

Leiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 200,-

55. Bewilligung des Aufschubes des

Leichenbegängnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 100,-

56. Bewilligung nach § 35 des Steiermärkischen

Raumordnungsgesetzes 1974 . . . . . . . . . . . . . . . . S 200,-

57. Bewilligung zur Führung des

Gemeindewappens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 4.500,-

58. Bewilligung zur Verwendung des

Gemeindewappens in Einzelfällen . . . . . . . . . . . . . S 450,-