# Gesetz vom 7. November 1989 über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)

Gesetz vom 7. November 1989 über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen (Bediensteten).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

(3) Die Gesamtheit der zur Vertretung der Interessen der Bediensteten geschaffenen Einrichtungen bildet die Personalvertretung. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierurig. Ihre Vertretung nach außen obliegt dem Landesobmann.

(4) Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 2

Organe der Personalvertretung

(1) Organe der Personalvertretung sind:

(2) Der Wirkungsbereich der Landespersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen.

(3) Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, bei der die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist.

(4) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretungen.

§ 3

Dienststellen

(1) Dienststellen sind die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige Einheit bilden (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Straßenmeistereien, Abteilungen des Amtes der Landesregierung).

(2) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für Dienststellen mit weniger als zwölf Bediensteten ist gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.

(3) Für welche Dienststellen eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen zu beschließen. Der Beschluß der Landespersonalvertretung ist durch Kundmachung in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren und tritt, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(4) Vor Ausübung ihres Anhörungsrechtes nach Abs. 3 hat die Dienststellenpersonalvertretung eine (Teil)Dienststellenversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten (mindestens aber zwei Bedienstete) einer Dienststelle eine Befragung der betroffenen Bediensteten verlangt.

§4

Landespersonalvertretung

(1) Für alle Bediensteten ist eine Landespersonalvertretung zu wählen.

(2) Die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Landespersonalvertretung besteht aus 17 Mitgliedern.

§ 5

Landesobmann

(1) Der Landesobmann und sein/seine Stellvertreter sind von den Mitgliedern der Landespersonalvertretung aus ihrer Mitte auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen in getrennten Wahlgängen zu wählen. Wahlvorschläge können nur von den in der Landespersonalvertretung vertretenen Wählergruppen eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppe angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen.

(2) Die Einberufung zur Sitzung der Landespersonalvertretung und die Durchführung der Wahl obliegen dem bisherigen Landesobmann. Im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes gilt § 6 Abs.2.

(3) Für die Wahl des Landesobmannes und seines/seiner Stellvertreters/er ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so hat eine engere Wahl stattzufinden, in die die beiden Kandidaten kommen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist jener gewählt, der von der Wählergruppe vorgeschlagen wurde, die bei der Wahl zur Landespersonalvertretung die meisten Mandate auf sich vereinigt hat. Sind auch die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate gleich, so entscheidet das Los.

(4) Hat eine Wählergruppe mehr als ein Drittel der Mandate erreicht, so ist, wenn mehrere Stellvertreter gewählt werden, ein Stellvertreter auf Vorschlag dieser Wählergruppe zu wählen.

(5) Die Wahl des Landesobmannes und seines/seiner Stellvertreters/er ist in geheimer Wahl mittels Stimmzettel vorzunehmen. Dies gilt auch für alle anderen Wahlen in der Landespersonalvertretung, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird. Leere und unklar ausgefüllte Stimmzettel oder solche, die auf Personen lauten, für die kein Wahlvorschlag einer Wählergruppe eingebracht wurde, sind ungültig und haben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht zu bleiben. Besteht ein Anspruch einer Wählergruppe auf ein zu vergebendes Mandat, sind auch die Stimmen, die den Wahlvorschlägen der anspruchsberechtigten Wählergruppe nicht entsprechen, ungültig.

(6) Im Falle der Erledigung des Amtes des Landesobmannes oder seines/seiner Stellvertreters/er durch schriftlich an die Landespersonalvertretung abgegebenen Verzicht, Amtsenthebung oder Erlöschen des Mandates als Personalvertreter ist binnen 4 Wochen eine Neuwahl dieser Funktionäre durchzuführen.

(7) Die Namen des Landesobmannes, seines/seiner Obmannstellvertreters/er und der übrigen Mitglieder der Landespersonalvertretung sind in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Dienststellen oder, in Ermangelung solcher, in anderer geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerdem sind sie dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der Personalabteilung mitzuteilen.

§ 6

Geschäftsführung der Landespersonalvertretung

(1) Der Landesobmann leitet die Geschäftsführung der Landespersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Landespersonalvertretung ein (§§ 25 und 26) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Landesobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen.

(2) Die Rechte und Pflichten des Landesobmannes gehen im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes auf seinen/seine Stellvertreter nach ihrer Reihung über. Im Falle der Verhinderung oder der Erledigung des Amtes des Landesobmannes und seines/seiner Stellvertreters/er vertritt auf die Dauer ihrer Verhinderung bzw. bis zur Neuwahl des Landesobmannes und seines/seiner Stellvertreters/er ein von der Landespersonalvertretung aus seiner Mitte hiezu bestelltes Mitglied und, wenn ein solcher Beschluß nicht gefaßt wurde, das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Mitglied aus der Fraktion des Landesobmannes den Landesobmann mit gleichen Rechten und Pflichten.

(3) Der Landesobmann ist berechtigt, an den Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretungen und der Dienststellenversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder Mitglieder der Landespersonalvertretung zu entsenden. Er ist von den Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretungen und der Dienststellenversammlungen rechtzeitig zu verständigen.

(4) Ist der Landesobmann der Ansicht, daß ein Beschluß der Landespersonalvertretung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat er, sofern dadurch keine Fristversäumnis eintritt, mit der Durchführung innezuhalten bzw. die Durchführung zu untersagen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Landespersonalvertretung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.

(5) Ist die Landespersonalvertretung der Ansicht, daß ein Beschluß einer Dienststellenpersonalvertretung oder einer Dienststellenversammlung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat sie, wenn der Dienststellenobmann nicht binnen 3 Arbeitstagen nach der Fassung dieses Beschlusses mit der Durchführung innehält bzw. die Durchführung untersagt, die Durchführung des Beschlusses zu untersagen. Der Dienststellenobmann hat unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Dienststellenpersonalvertretung bzw. die Dienststellenversammlung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.

(6) Ist der Landesobmann der Ansicht, daß ein Akt der Geschäftsführung eines Dienststellenobmannes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat der Landesobmann die Durchführung zu untersagen. Der Dienststellenobmann hat diesfalls eine Beratung und Beschlußfassung durch die Dienststellenpersonalvertretung zu veranlassen.

(7) Die Landespersonalvertretung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Dienststellenpersonalvertretung zu unterrichten. Insbesondere kann sie im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Dienststellenversammlung oder der Dienststellenpersonalvertretung unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Der Dienststellenobmann ist verpflichtet, die von der Landespersonalvertretung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen.

(8) Wird im Einzelfall eine Angelegenheit, die eine Dienststellenpersonalvertretung berührt, in der Landespersonalvertretung behandelt, ist der Landesobmann über Verlangen des jeweiligen Dienststellenobmannes verpflichtet, innerhalb von spätestens 2 Wochen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

§ 7

Dienststellenpersonalvertretung

(1) In jeder Dienststelle (§ 3) ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit 12 bis 50 Bediensteten aus 3, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus 5, mit 101 bis 200 Bediensteten aus 7 und in Dienststellen mit 201 bis 500 Bediensteten aus 9 Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten erhöht sich für je weitere 200 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um 2, in Dienststellen mit mehr als 1100 Bediensteten für je weitere 500 Bedienstete um 2. Bruchteile von 200 bzw. 500 werden für voll gerechnet.

(3) Bei der Berechnung der Zahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung nach Abs. 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Bedienstete des Stammpersonals, die sich auf Karenzurlaub oder im Präsenzdienst befinden, vorübergehend einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind oder suspendiert sind, sind dabei zu berücksichtigen. Bedienstete, die dienstzugeteilt sind oder vorübergehend als Vertreter des Stammpersonals tätig sind, sind nicht zu berücksichtigen. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.

§ 8

Dienststellenobmann

Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung haben aus ihrer Mitte den Dienststellenobmann und seinen/seine Obmannstellvertreter zu wählen. § 5 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die Namen des Obmannes, seines/seiner Stellvertreters/er und der übrigen gewählten Personalvertreter sind an den Amtstafeln der Dienststellen oder, in Ermangelung solcher, in anderer geeigneter Weise zu verlautbaren. Außerdem sind sie dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der Personalabteilung mitzuteilen.

§ 9

Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung

(1) Der Dienststellenobmann leitet die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung ein (§§ 25 und 26) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Dienststellenobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen. § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Ist der Dienststellenobmann der Ansicht, daß ein Beschluß der Dienststellenpersonalvertretung oder der Dienststellenversammlung nicht diesem Gesetz entspricht oder ein anderes Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Personalvertretung überschreitet, so hat er, sofern dadurch keine Fristversäumnis eintritt, mit der Durchführung innezuhalten bzw. die Durchführung zu untersagen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch die Dienststellenpersonalvertretung bzw. die Dienststellenversammlung zu veranlassen. Dieser Beschluß ist endgültig.

§ 10

Dienststellenversammlung

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt die

§11

Durchführung der Dienststellenversammlung

(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenobmann mindestens einmal in jedem Kalenderjahr unter Angabe der von ihm zu bestimmenden Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel. in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können.

(2) Der Dienststellenobmann hat weiters die Dienststellenversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der in der Dienststellenversammlung stimmberechtigten Bediensteten oder von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung, jedoch mindestens zwei Mitgliedern, unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.

(3) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen. Von der Einberufung der Dienststellenversammlung sind der Leiter der Dienststelle und die Landespersonalvertretung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

(4) In der Dienststellenversammlung ist jeder am Tag der Abhaltung der Dienststellenversammlung wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.

(5) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten erforderlich. Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so hat eine halbe Stunde nach dem angesetzten Zeitpunkt die Dienststellenversammlung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig ist.

(6) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (§ 10 Abs. 2 lit. c) bedarf der Beschluß der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle. Der Antrag auf Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung muß schriftlich gestellt werden und von mindestens einem Drittel der Bediensteten unterfertigt sein. Der Antrag muß in der Tagesordnung angeführt sein. Der 2. Satz des Abs. 5 gilt in diesem Falle nicht.

(7) Jeder zur Dienststellenversammlung stimmberechtigte Bedienstete ist berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Über Anträge, die einen Gegenstand betreffen, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur dann in derselben Sitzung abgestimmt werden, wenn diesen Anträgen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens aber drei Mitgliedern, die Dringlichkeit zuerkannt wird.

(8) Bei Dienststellen, für die eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung gebildet wurde, bei Dienststellen, für die zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet wurden, sowie bei Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst) kann die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung).

(9) Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt. Zur Beschlußfassung in der Teildienststellenversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zur Teildienststellenversammlung eingeladenen Bediensteten erforderlich. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Abs. 6 erster Satz) ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teildienststellenversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

§ 12

Vertrauenspersonen

(1) Bei Dienststellen, für die eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung gebildet wurde, kann die Dienststellenpersonalvertretung für jede Dienststelle eine Vertrauensperson bestellen. Auf Verlangen einer Teildienststellenversammlung ist eine Vertrauensperson zu bestellen. Eine Vertrauensperson darf nicht bestellt werden, wenn bereits ein Bediensteter dieser Dienststelle Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung ist. Es können nur Bedienstete bestellt werden, die für die Dienststellenpersonalvertretung passiv wahlberechtigt und in der Dienststelle beschäftigt sind, für die sie bestellt werden.

(2) Vor der Bestellung sind die Bediensteten der betroffenen Dienststelle im Rahmen einer Teildienststellenversammlung anzuhören.

(3) Die Vertrauenspersonen sind über Antrag der Teildienststellenversammlung von der Dienststellenpersonalvertretung bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abzuberufen.

(4) Die Landesamtsdirektion und die Personalabteilung, der Leiter der Dienststelle und die Landespersonalvertretung sind von der Bestellung bzw. Abberufung der Vertrauenspersonen zu verständigen.

(5) Die Vertrauenspersonen haben dem Dienststellenobmann über die Angelegenheiten der Dienststelle laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten. Die Vertrauenspersonen sind an die Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung gebunden und haben im Einzelfall bei der Besorgung der Aufgaben der Dienststellenpersonalvertretung mitzuwirken. Ihnen obliegt auch die Tätigkeit im Rahmen der Betriebsgemeinschaft. Vertrauenspersonen haben das Recht, an den Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern Angelegenheiten ihrer Dienststelle behandelt werden.

Abschnitt II

Aufgaben der Personalvertretung

§ 13

Allgemeines

(1) Die Personalvertretung ist berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben insbesondere dafür einzutreten, daß in Gesetzen, Verordnungen, Verträgen, Dienstordnungen, Erlässen und Verfügungen diese Interessen berücksichtigt werden.

(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen, daß die Bediensteten' dem öffentlichen Wohl dienen. Sie hat dabei auch auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Interessensvertretungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Die Personalvertretung hat zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben gegenüber dem Dienstgeber oder dessen Organen insbesondere das Recht auf

(5) Fällt eine Maßnahme nicht in die in den §§ 14, 15 und 18 ausdrücklich angeführten Angelegenheiten, so ist die jeweilige Personalvertretung davon rechtzeitig zu verständigen.

(6) Der Personalvertretung obliegt es weiters, beim Leiter der Dienststelle, beim Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung und, in. Angelegenheiten des inneren Dienstes, beim Landesamtsdirektor, Anträge, Vorschläge und Anregungen einzubringen und zu verlangen, daß darüber innerhalb angemessener Frist mit der Personalvertretung mit dem Ziel einer Einigung beraten wird. Die Personalvertretung ist hiebei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Kommt keine Einigung zustande, so gilt § 16 Abs. 3.

§ 14

Angelegenheiten, in denen das Einvernehmen herzustellen ist

Der Dienstgeber hat in folgenden Angelegenheiten mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen:

§ 15

Angelegenheiten, in denen mit der Personalvertretung zu verhandeln ist

Der Dienstgeber hat in folgenden Angelegenheiten mit der Personalvertretung zu verhandeln:

§ 16

Verfahren

(1) Maßnahmen, bei denen der Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung durch Herstellung des Einvernehmens oder durch Verhandeln zukommt, sind der Personalvertretung unverzüglich, mindestens jedoch 2 Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung von der verfügungsberechtigten Stelle mitzuteilen. Die Personalvertretung kann innerhalb von 2 Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der 2wöchigen Frist keine Äußerung abgibt, gilt das Einvernehmen bzw. die Übereinstimmung als hergestellt.

(2) Die Personalvertretung kann verlangen, daß ihr die beabsichtigte Maßnahme schriftlich bekanntgegeben wird. In diesem Fall beginnt die Frist nach Abs. 1 mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Auf begründeten Antrag der Personalvertretung ist die Frist angemessen zu verlängern.

(3) Wird den Einwendungen der Personcl1vertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landeshauptmann bzw. in Angelegenheiten der §§ 23 Abs. 2 und 24 des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1982, der Leiter des Landesrechnungshofes, mit ihr Verhandlungen führt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen bzw. keine Übereinstimmung erzielt, so entscheidet die Landesregierung oder der Landeshauptmann oder der Leiter des Landesrechnungshofes auch ohne Zustimmung der Personalvertretung.

(4) Das Ergebnis einer Verhandlung nach Abs. 3 ist auf Verlangen der Personalvertretung in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Personalvertretung zuzustellen.

(5) Die Entscheidung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes bzw. des Leiters des Landesrechnungshofes hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten in möglichst geringem Ausmaß hiedurch betroffen wird.

(6) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden; die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Das Verfahren nach den Abs. 1 bis 5 ist nachträglich einzuleiten und durchzuführen, sofern die Maßnahme über den Anlaßfall hinauswirkt.

(7) Sofern die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht eingehalten worden sind, haben Maßnahmen des Dienstgebers nach §§ 14 und 15 auf Verlangen der Personalvertretung so lange zu unterbleiben bzw. sind sie rückgängig zu machen, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist (aufschiebende Wirkung). Dieses Verlangen (Einspruch) ist vom Obmann der Personalvertretung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme der Maßnahme mit entsprechenden Einwänden schriftlich an das verfügbare Dienstgeberorgan zu richten, widrigenfalls die Maßnahme als zum ursprünglichen Termin in Wirksamkeit gesetzt anzusehen ist. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch gilt als Einwendung nach Abs. 1. In den Fällen nach Abs. 6 sowie in Fällen, in denen die Maßnahme auf Grund eines gesetzlichen Auftrages zu setzen ist, tritt keine aufschiebende Wirkung ein.

§ 17

Angelegenheiten, die der Personalvertretung mitzuteilen sind

Der Personalvertretung ist ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen:

§ 18

Sonstige Rechte und Pflichten

Die Personalvertretung hat weiters die Befugnis:

§ 19

Zuständigkeit der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung

(1) Die Landespersonalvertretung ist für jene Angelegenheiten zuständig, die

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt wird, für jene Angelegenheiten zuständig, die nur Bedienstete der Dienststelle betreffen. Werden im Zuge des Verfahrens die Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes mit dem Landeshauptmann weitergeführt, so ist die Dienststellenpersonalvertretung berechtigt, die Landespersonalvertretung mit der Weiterführung der Angelegenheit zu betrauen.

(3) Wird in Verhandlungen zwischen der Landespersonalvertretung einerseits und der Landesregierung oder dem Landeshauptmann andererseits ein Vertreter der Dienststelle beigezogen, so ist auch die Dienststellenpersonalvertretung beizuziehen.

(4) Die Landespersonalvertretung ist befugt, Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenpersonalvertretungen zu treffen, insbesondere zu diesem Zweck Versammlungen der Dienststellenobmänner einzuberufen.

(5) Die Dienststellenpersonalvertretung ist befugt, Anträge, Vorschläge und Anregungen an die Landespersonalvertretung heranzutragen. Die Landespersonalvertretung hat über das von ihr Veranlaßte innerhalb angemessener Frist Mitteilung zu machen.

§ 20

Akteneinsicht

(1) Den Personalvertretern sowie den Mitgliedern der Wahlkommissionen ist die Einsicht und die Abschriftnahme oder Ablichtung der Akten und Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen) deren Kenntnisnahme durch die Personalvertretung eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen herbeiführen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

Abschnitt III

Dienstrechtliche Stellung der Personalvertreter

§ 21

Ehrenamt, Ausübung des Mandates, Dienstfreistellung

(1) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Tätigkeiten in Ausübung des Mandates eines Personalvertreters gelten als dienstliche Verrichtungen.

(2) Den Personalvertretern steht unter Fortzahlung ihrer laufenden Bezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Zeit zu. Bei der Diensteinteilung ist auf die Tätigkeit des Bediensteten als Personalvertreter entsprechend Bedacht zu nehmen und für eine entsprechende dienstliche Entlastung des Personalvertreters vorzusorgen.

(3) Auf Antrag der Landespersonalvertretung sind bei einer Anzahl bis zu 5000 wahlberechtigten Bediensteten 3 Mitglieder und für je weitere 1000 wahlberechtigte Bedienstete jeweils ein weiteres Mitglied der Landespersonalvertretung zur Gänze vom Dienst freizustellen. Weiters können auf Antrag der Dienststellenpersonalvertretung, der im Wege der Landespersonalvertretung zu stellen ist, von der Landesregierung Personalvertreter vorübergehend zur Gänze vom Dienst freigestellt werden, wenn und solange dies für die Erledigung besonders wichtiger Angelegenheiten, die über die normalmäßige Tätigkeit, wie sie jeder Personalvertreter zu erfüllen hat, hinausgehen, erforderlich ist. Die Freistellung hat unter Fortzahlung der laufenden, ihrem bisherigen Dienstposten zukommenden Bezüge im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, zu erfolgen. Für die Berechnung der einzeln abgegoltenen Nebengebühren ist der Durchschnitt des der Dienstfreistellung vorhergegangenen Kalenderjahres maßgebend.

(4) Die Tätigkeit der Personalvertreter ist grundsätzlich als besonders verantwortungsvolle Aufgabe und Funktion anzusehen. Die Personalvertreter haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf einen der Dienstlaufbahn ihres bisherigen Dienstpostens entsprechenden Dienstposten. Eine ständige Verwendung außerhalb des letzten Dienstortes darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreffenden erfolgen.

(5) Vertrauenspersonen steht unter Fortzahlung der laufenden Bezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit zu. Sie dürfen in ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden oder dabei dienst- oder besoldungsrechtliche Nachteile erleiden.

§ 22

Weisungsfreiheit; Verbot der Beschränkung und Benachteiligung;

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.

(2) Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder wegen der Ausübung ihres Mandates in keiner Weise, insbesondere nicht in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in ihrer dienstlichen Laufbahn benachteiligt werden.

(3) Die Personalvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter weiter.

(5) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann, unabhängig von einer allfälligen disziplinären Verfolgung, von der Landeswahlkommission durch einstimmigen Beschluß seines Mandates enthoben werden. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen seiner Funktion, so kann die Landeswahlkommission verfügen, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 findet das AVG 1950 Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 23

Schutz der Personalvertreter

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung zu einer anderen Dienststelle versetzt, einer anderen Dienststelle zugeteilt oder in einer anderen dienstlichen Verwendung (Funktion) eingesetzt werden.

(2) Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlichrechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der er angehört, gekündigt oder entlassen werden. Das gilt nicht im Falle der Kündigung eines Vertragsbediensteten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß hat oder geltend machen kann. § 16 ist anzuwenden.

(3) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt die Personalvertretung zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen. § 16 ist anzuwenden.

§ 24

Schutz und Rechte der Bediensteten

(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung sowie im Recht auf jederzeitige Inanspruchnahme der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

(2) Den Bediensteten, welche sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben, ist die hiefür unbedingt erforderliche Zeit, soweit dies der Dienstbetrieb zuläßt, ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes durch den Bediensteten ist die hiefür erforderliche Zeit als Dienstzeit anzurechnen.

(3) Die Bestimmung des § 23 gilt sinngemäß für die Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen (Wahlwerber), vom Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl.

Abschnitt IV

Geschäftsführung

§ 25

Konstituierende Sitzung

Die neugewählte Landes-(Dienststellen)Personalvertretung ist jeweils vom Obmann der bisherigen Landes-(Dienststellen)Personalvertretung spätestens zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Wahl an gerechnet, binnen 6 Wochen stattzufinden hat. Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes des Obmannes der bisherigen Landes-(Dienststellen)Personalvertretung ist § 6 Abs. 2 anzuwenden. Eine nach § 3 Abs. 2 neu gebildete Dienststellenpersonalvertretung ist durch das an Lebensjahren älteste neugewählte Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstälteren Mitglied zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung hat bis zur erfolgten Wahl des Obmannes derjenige den Vorsitz zu führen, der die Landes-(Dienststellen)Personalvertretung einberufen hat.

§ 26

Sitzungen und Tagesordnung

(1) Die Sitzungen der Landes-(Dienststellen)Personalvertretung sind vorn Obmann mindestens vierteljährlich einzuberufen. Der Obmann hat die Landes-(Dienststellen)Personalvertretung, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, spätestens binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Einbringung des Verlangens auf Einberufung der Personalvertretung an gerechnet, binnen 2 Wochen stattzufinden hat.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen hat mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung zu erfolgen. Die Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung kann schriftlich bis spätestens vor Beginn der Sitzung verlangt werden. Über die tatsächliche Aufnahme entscheidet die Landes-(Dienststellen)Personalvertretung.

§ 27

Beschlußfähigkeit; Abstimmung

Die Landes-(Dienststellen)Personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 30) keine stärkeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

§ 28

Übertragung von Aufgaben

(1) Die Landes-(Dienststellen)Personalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, die Entscheidung über einzelne bestimmte Angelegenheiten dem Obmann, einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuß übertragen.

(2) Die Landes-(Dienststellen)Personalvertretung kann Bedienstete als Referenten bestellen, die den Obmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen haben. Für Referenten, die nicht der Landes- (Dienststellen)Personalvertretung angehören, gelten die Bestimmungen des § 23 sinngemäß.

§ 29

Sitzungen

Die Sitzungen der Landes-(Dienststellen)Personalvertretung und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können sachverständige Bedienstete, die den Landes-(Dienststellen)Personalvertretungen nicht angehören, eingeladen werden. Für diese sachverständigen Bediensteten sind § 21 Abs. 1 und 2, § 22 und § 23 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 30

Geschäftsordnung der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Dienststellenversammlung Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Dienststellenversammlung sind unter Bedachtnahme auf die für die allgemeinen Vertretungskörper geltenden Grundsätze von der Landesregierung zu beschließen. Dieser Beschluß ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und tritt, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages seiner Verlautbarung in Kraft.

§ 31

Sach- und Personalaufwand

Den bei der Durchführung der Aufgaben der Personalvertretungen entstehenden Sach- und Personalaufwand hat das Land zu tragen. Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere die entsprechenden Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung sowie Telefon, Kanzlei- und sonstige Geschäftserfordernisse beizustellen. Das für die Bewältigung der anfallenden Arbeiten erforderliche Personal ist nach Herstellung des Einvernehmens mit der Personalabteilung den Personalvertretungen zur Verfügung zu stellen. Die Vergütung der Reisegebühren hat nach den für die Bediensteten des Landes geltenden Vorschriften zu erfolgen.

Abschnitt V

Wahlen

§ 32

Wahlausschreibung

Wahlperiode

(1) Die Ausschreibung der Wahlen obliegt der Landespersonalvertretung. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, daß die neu gewählten Personalvertretungen spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Wahlperiode zusammentreten können.

(2) Die Mitglieder der Personalvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf Grund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von 5 Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet - zu wählen (Wahlperiode).

(3) Die Tätigkeitsdauer (Funktionsperiode) der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung beginnt mit dem Tage der Konstituierung und endet mit der Konstituierung der neugewählten Personalvertretung.

(4) Vor Ablauf der im Abs. 3 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit, wenn:

(5) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer sind – ausgenommen der Fall des Abs. 4 lit. d - die Geschäfte bis zum Beginn der Tätigkeitsdauer der neuen Personalvertretung weiterzuführen.

(6) Mit dem Ende der Tätigkeitsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung endet jedenfalls auch die Tätigkeit einer Vertrauensperson.

§ 33

Beginn, Ruhen und Erlöschen des Mandates als Personalvertreter

(1) Jedem Personalvertreter wird nach seiner Wahl oder seiner Berufung als Ersatzmann von der Wahlkommission ein Wahlschein ausgestellt. Das Mandat als Personalvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Wahlscheines schriftlich abgelehnt wird.

(2) Das Mandat als Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 34 Abs. 6 genannten Funktion oder während der Zeit einer länger als 3 Monate dauernden Zuteilung zu einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht erfaßten Dienststelle. Das Mandat eines Mitgliedes der Dienststellenpersonalvertretung ruht darüber hinaus während der Zeit einer länger als 3 Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Personalvertreter angehört.

(3) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen einer nach der Landtagswahlordnung zum Verlust der Wählbarkeit führenden strafbaren Handlung oder eines Disziplinarverfahrens ruht seine Funktion.

(4) Das Mandat eines Personalvertreters erlischt durch:

(5) Der Obmann der Landes-(Dienststellen)Personalvertretung sowie seine Stellvertreter können mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung in geheimer Abstimmung des Amtes enthoben werden.

(6) Das Mandat eines Mitgliedes der Dienststellenpersonalvertretung erlischt darüber hinaus durch Ernennung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, dem der Personalvertreter angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle.

(7) Erlischt das Mandat eines Personalvertreters, so tritt auf Antrag der Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der Personalvertreter kandidiert hat, an seine Stelle ein auf diesem Wahlvorschlag vorgesehener Ersatzmann ein. Lehnt ein Ersatzmann die Berufung zum Personalvertreter ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 7 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens des Mandates (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens des Mandates weg, so tritt der Ersatzmann wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.

(9) Über das Ruhen oder Erlöschen des Mandates entscheidet die Wahlkommission, die den Wahlschein ausgestellt hat, auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der jeweiligen Personalvertretung, der dieser Personalvertreter angehört. Über den Verlust des Mandates gemäß Abs. 4 lit. b und f hat die Wahlkommission von Amts wegen mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Auf das Verfahren findet das AVG 1950 Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

(10) Ist ein Personalvertreter verhindert, seine Funktion auszuüben, oder ist er für länger als 6 Wochen von seiner Funktion beurlaubt, so sind auf Antrag der Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der Personalvertreter kandidiert hat, die Bestimmungen des Abs. 7 und 8 anzuwenden. Urlaube von Mitgliedern der Landes-(Dienststellen)Personalvertretung zwischen zwei und sechs Wochen bewilligt im Einzelfall der Obmann, Urlaube von längerer Dauer und Urlaube des Obmannes bewilligt die Landes-(Dienststellen)Personalvertretung. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit der Landes-(Dienststellen)Personalvertretung nicht gefährdet wird. Bei 10 Arbeitstage überschreitenden Urlauben im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen (Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Pflegeurlaub, Karenzurlaub) genügt eine Mitteilung an den Obmann der Landes-(Dienststellen)Personalvertretung. Bei solchen Urlauben des Obmannes hat der Obmann die jeweilige Personalvertretung zu informieren.

§34

Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, die Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung

(2) Teilbeschäftigte Beamte sind jedenfalls, teilbeschäftigte Vertragsbedienstete nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 am Tage der Wahlausschreibung unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.

(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Personalvertretung gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet haben und sich an diesem Tag mindestens zwei Jahre im Landesdienst befinden.

(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:

§ 35

Wahlkommissionen

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind vor jeder Wahl neu zu bildende Wahlkommissionen berufen. Die Landeswahlkommission ist von der Landespersonalvertretung, die Dienststellenwahlkommissionen bzw. Sprengelwahlkommissionen sind von der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung zu bestellen. Es sind eine aus 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestehende Landeswahlkommission für das Land Steiermark sowie für jede Dienststelle bzw. für jeden Wahlsprengel eine gesonderte Wahlkommission, bestehend aus 3 Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, zu bilden.

(2) Das Abstimmungsverfahren haben die nach Abs. 1 im Amt befindlichen Wahlkommissionen durchzuführen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in den Personalvertretungen vertretenen Wählergruppen nach dem Stärkeverhältnis ihrer Stimmen. Die Ermittlung der jeder Wählergruppe zukommenden Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) hat nach dem d'Hondt'schen Verfahren zu erfolgen. Eine Wählergruppe, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, hat aber jedenfalls Anspruch auf ein Mitglied (Ersatzmitglied) in der Landeswahlkommission. Jede nicht in den Personalvertretungen vertretene Wählergruppe, die schriftlich erklärt, sich an der Wahl beteiligen zu wollen, kann in der Landeswahlkommission und in den Dienststellenwahlkommissionen Vertrauenspersonen namhaft machen.

§ 36

Weitere Grundsätze für die Durchführung der Wahl

(1) Die Ausschreibung der Wahl ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren.

(2) Die Dienststellenwahlkommissionen haben an Hand von Verzeichnissen der Bediensteten, die vom jeweiligen Dienststellenleiter der Dienststellenwahlkommission zur Verfügung zu stellen sind, Wählerverzeichnisse anzulegen. Jeder Bedienstete ist in das Wählerverzeichnis seiner Dienststelle aufzunehmen.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind spätestens 5 Wochen vor dem Wahltag durch 5 Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen. über Einsprüche entscheidet die Dienststellenwahlkommission, gegen deren Entscheidung Berufung an die Landeswahlkommission möglich ist.

(4) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge für die Landes- bzw. die Dienststellen-Personalvertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 12.30 Uhr der Landeswahlkommission bzw. der betreffenden Dienststellenwahlkommission vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 1 v. H., in jedem Fall aber von mindestens 2 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge zur Landespersonalvertretung müssen von mindestens 20 Bediensteten unterschrieben sein. Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind unverzüglich zu überprüfen und spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und zu verlautbaren. Die Reihungen der Wählergruppen sind nach der Zahl der Mandate, mit der die Wählergruppe bisher in den Personalvertretungen vertreten war, vorzunehmen. Ist die Anzahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.

(5) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des amtlichen Stimmzettels im verschlossenen Wahlkuvert am Wahltag vor der zuständigen Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. Der Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung ist in weißer Farbe, der für die Dienststellenpersonalvertretung in grüner Farbe herzustellen.

(6) Bedienstete, die am Wahltag ohne ihr Verschulden voraussichtlich nicht in der Lage sind, ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe auszuüben, haben das Recht auf Briefwahl. Diese ist bis spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag beim Dienststellenwahlleiter zu beantragen. Jedem Briefwähler ist ein leeres Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse der Dienststellenwahlkommission bzw. Sprengelwahlkommission sowie mit dem Vor- und Familiennamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter Briefumschlag auszuhändigen. Dieser Briefumschlag ist per Post oder vom Wahlberechtigten persönlich der Dienststellen- bzw. Sprengelwahlkommission zuzuleiten bzw. zu übergeben.

(7) Die Feststellung des Wahlergebnisses für die jeweilige Dienststelle obliegt der Dienststellenwahlkommission. Diese hat auch das Stimmenergebnis für die Wahl in die Landespersonalvertretung zu ermitteln und dieses ermittelte Stimmenergebnis der Landeswahlkommission unverzüglich mitzuteilen, die das Wahlergebnis für die Landespersonalvertretung festzustellen hat. Die Feststellung der Wahlergebnisse hat nach dem d'Hondt'schen Verfahren zu erfolgen.

(8) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind von den Wahlkommissionen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein frei geworden es Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

§ 37

Die näheren Bestimmungen für die Durchführung der Personalvertretungswahlen und deren Anfechtung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Landtags-Wahlordnung von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Abschnitt VI

Aufsicht

§ 38

Aufsicht über die Personalvertretung

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen bzw. ein Mitglied derselben der Funktion zu entheben, wenn es seine Pflichten dauernd gröblich verletzt.

(3) Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden.

Abschnitt VII

Inkrafttreten

§ 39

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die. erstmalige Wahl der Personalvertretung ist bis spätestens 30. April 1990 durchzuführen.

(3) Die derzeit gewählte Personalvertretung bleibt bis zur erstmaligen Neuwahl (Abs. 2) bestehen.

Krainer Hasiba

Landeshauptmann Landesrat