# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 1990 über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung über die Begrenzung des Einzugsbereiches und die Eingrenzung der Müllmenge der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Müllbeseitigungsanlage (Mülldeponie) Halbenrain Ges. m. b. H., LGBl. Nr. 98/1987

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 1990 über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung über die Begrenzung des Einzugsbereiches und die Eingrenzung der Müllmenge der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Müllbeseitigungsanlage (Mülldeponie) Halbenrain Ges. m. b. H., LGBl. Nr. 98/1987

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 VfGG 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1989, V 19/89-8, erkannt:

Die Verordnung über die Begrenzung des Einzugsbereiches und die Eingrenzung der Müllmenge der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Müllbeseitigungsanlage (Mülldeponie) Halbenrain Ges. m, b. H., LGBl. Nr. 98/1987, war gesetzwidrig.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer