# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1990 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Neurochirurgie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1990 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Neurochirurgie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1989, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 7 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/1989, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/1989, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Neurochirurgie am Landeskrankenhaus entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte in Ausbildung zum

Facharzt ab Beginn des

1. Ausbildungsjahres 1 Punkt

Gruppe II Ärzte in Ausbildung zum

Facharzt ab Beginn des

2. Ausbildungsjahres 2 Punkte

Gruppe III Ärzte in Ausbildung zum

Facharzt ab Beginn des

3. Ausbildungsjahres 3 Punkte

Gruppe IV Ärzte in Ausbildung zum

Facharzt ab Beginn des

4. Ausbildungsjahres 4 Punkte

Gruppe V Ärzte in Ausbildung zum

Facharzt ab Beginn des

5. Ausbildungsjahres 5 Punkte

Gruppe VI Fachärzte ab Beginn des

1. Facharztdienstjahres 6 Punkte

Gruppe VII Oberärzte, Dozenten, Fach-

ärzte ab Beginn des 6. Fach-

arztdienstjahres 8 Punkte

Gruppe VIII Stellvertreter des Klinikvor-

standes 10 Punkte

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer