# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1990, mit der die landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1990, mit der die landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung geändert wird

Auf Grund des Abschnittes 8 der Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1982, Nr. 5/1984, Nr. 54/1984 und Nr. 70/1988, wird verordnet:

Artikel I

Die landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 64/1976, wird wie folgt geändert:

„Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens eine Woche vor deren Stattfinden zu erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe eine Sofortige Einberufung erfordern.“

„Der Beschluß hat die Termine der Teilversammlungen so festzulegen, daß diese in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, und den Kreis der Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen.“

„Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat nach Kundmachung des Wahlergebnisses die übrigen gewählten Mitglieder binnen 2 Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen, daß der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann, in jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung innerhalb von 6 Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied der Pflicht zur Einberufung des Betriebsrates zur konstituierenden Sitzung binnen 2 Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses nicht nach, so ist jedes Mitglied des Betriebsrates, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Betriebsrat gereiht war, zur Einberufung berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen gilt die Einberufung des Betriebsratsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens 3 Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.“

„(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat die Einigungskommission die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch 2 Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem Beschluß der Einigungskommission.“

„Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß.“

„Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen

§ 45

(1) Die Stellungnahme gemäß § 193 StLAO 1981 kann, sofern sie nicht in Form einer ausdrücklichen Zustimmung erfolgt, auch von einem mit dieser Angelegenheit betrauten geschäftsführenden Ausschuß (§ 17) abgegeben werden. Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann hingegen nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.

(2) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers die Anfechtung der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates läuft 2 Wochen nach seiner Verständigung seitens des Betriebsinhabers vom Ausspruch der Kündigung ab. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Dieses Recht hat der gekündigte Dienstnehmer auch dann, wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.

(3) Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist von 8 Tagen keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.

(4) Auf die Anfechtung von Entlassungen finden die Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist für die Stellungnahme des Betriebsrates 3 Arbeitstage beträgt.“

„§ 46

Die Übermittlung der Bilanzabschrift gemäß § 196 Abs. 2 StLAO 1981 durch den Betriebsinhaber an den Betriebsrat hat alljährlich, spätestens einen Monat nach Vorlage bei der Steuerbehörde, auch ohne Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen. Wird der Bilanzvorlagetermin durch das Finanzamt erstreckt, so hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig den voraussichtlichen Vorlagetermin mitzuteilen. Erfolgt die Bilanzvorlage nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Gleichzeitig sind dem Betriebsrat die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dazu zu erteilen.“

„Bezeichnung weiblicher Funktionäre

von Organen der Dienstnehmerschaft

§ 46a

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung ‚Vorsitzende‘.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer