# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Edelsgrub (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Edelsgrub (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Auf Grund des § 4 Abs. 1. der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 74/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Edelsgrub wird mit Wirkung vom 1. April 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„In Schwarz ein goldener Apfelbaum in Form eines Lebensbaumes, überdeckt von einem goldenen Balken, darin ein Balken von zwei Reihen roter, unten abgerundeter Dachziegel.“

§ 2

Die der Gemeinde Edelsgrub ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer