# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1990, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977 über die Funktionsgebühren und Aufwandersätze der Organe der Sozialhilfeverbände mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1990, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977 über die Funktionsgebühren und Aufwandersätze der Organe der Sozialhilfeverbände mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977 über die Funktionsgebühren und Aufwandersätze der Organe der Sozialhilfeverbände mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 17/1977, wird geändert wie folgt:

„§ 2

Wird dem Obmann des Verbandsausschusses eines Sozialhilfeverbandes eine durch das Land Steiermark mit den Bezügen ausbezahlte Funktionsgebühr, in der Form einer Entschädigung gemäß § 30d des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Landesbeamtengesetzes LGBl. Nr. 124/74, in der geltenden Fassung, gewährt, hat dieser keinen Anspruch auf die Funktionsgebühren gemäß § 1 dieser Verordnung.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer