# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1990, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1990, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird.

Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, in der Fassung von 1920, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, der §§ 7 Abs. 4 und 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/1989, wird verordnet:

Artikel I

Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/1990, wird geändert wie folgt:

Die Anlage zu § 2 (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung) wird geändert wie folgt:

Der lit. A (Geschäfte von Landeshauptmann Dr. Josef Krainer) wird folgende Z. 65 angefügt:

In der lit. B (Geschäfte von Erstem Landeshauptmannstellvertreter ao. Univ.-Prof. DDr. Peter Schachner-Blazizek) wird den Geschäften die Z. I vorangestellt und folgende Z. 2 angefügt:

Der lit. C (Geschäfte von Landeshauptmannstellvertreter Prof. Kurt Jungwirth) wird folgende Z. 24 angefügt:

Der lit. D (Geschäfte von Landesrat Dipl.-Ing, Franz Hasiba) wird folgende Z. 74 angefügt:

Der lit. E (Geschäfte von Landesrätin Waltraud Klasnic) wird folgende Z. 18 angefügt:

In der lit. F (Geschäfte von Landesrat Dr. Christoph Klauser) lautet die Z. 6:

Der lit. G (Geschäfte von Landesrat Dipl.-Ing. Hermann Schaller) wird folgende Z. 58 angefügt:

Der lit. H (Geschäfte von Landesrat Dr. Dieter Strenitz) wird folgende Z. 7 angefügt:

Der lit. I (Geschäfte von Landesrat Erich Tschernitz) wird folgende Z. 13 angefügt:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der den Landeshauptmann vertretende

Landeshauptmannstellvertreter:

Jungwirth