# Gesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Volksrechtegesetz geändert wird (Volksrechtegesetznovelle 1990)

Gesetz vom 26. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Volksrechtegesetz geändert wird (Volksrechtegesetznovelle 1990)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz), LGBl. Nr. 87/1986, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 113 bis 115 haben zu lauten wie folgt:

„Auskunfts- und Beschwerderecht

§ 113

Auskunftsrecht

Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.

§ 114

Beschwerderecht

(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bei den Organen des Landes Beschwerden zu erheben.

(2) Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.

§ 115

Behandlung von Beschwerden

(1) Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.

(2) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.

(3) Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Landesverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.

(4) Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden. so ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.

(5) Ist dies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Beschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Beschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung, so ist das Organ nicht verpflichtet, die Beschwerde weiter zu behandeln, In der Einladung zur Erläuterung ist auf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.“

2. Die §§ 184 bis 186 haben zu lauten:

„Auskunfts-und Beschwerderecht

§ 184

Auskunftsrecht

Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.

§ 185

Beschwerderecht

(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei den Organen der Gemeinde Beschwerden zu erheben.

(2) Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.

§ 186

Behandlung von Beschwerden

(1) Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.

(2) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.

(3) Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Gemeindeverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.

(4) Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.

(5) Ist dies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Beschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Beschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung, so ist das Organ nicht verpflichtet, die Beschwerde weiter zu behandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist auf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer Schachner-Blazizek

Landeshauptmann Erster Landeshauptmann-

stellvertreter