# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 1990 über die Änderung der Grenze zwischen den Gemeinden Sankt Peter im Sulmtal und Sankt Martin im Sulmtal (je politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 1990 über die Änderung der Grenze zwischen den Gemeinden Sankt Peter im Sulmtal und Sankt Martin im Sulmtal (je politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1992, wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinden Sankt Peter im Sulmtal und Sankt Martin im Sulmtal haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 die Genehmigung erteilt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer