# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 1990 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 1990 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 21/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1990, wird verordnet:

§ 1

(1) Das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen ist aus Metall in silbergrauer Tönung und kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 55 Millimetern herzustellen. Es hat in der Mitte das steirische Landeswappen, am oberen Rand einzeilig das Wort „Aufsichtsorgan“ und am unteren Rand zweizeilig die Wörter „nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz“ zu zeigen.

(2) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

§ 2

Das Dienstabzeichen ist auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

§ 3

Der in der Anlage 2 abgebildete Dienstausweis ist mit den Abmessungen von höchstens 100 mal 210 Millimetern, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer