# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. November 1990, mit der die Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. November 1990, mit der die Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung geändert wird

Auf Grund des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. 156/1958, in der Fassung der Öffnungszeitengesetznovelle BGBl. Nr. 633a/1989, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26. Juni 1990 über die Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung), LGBl. Nr. 51/1990, wird wie folgt geändert:

Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Samstage, die keine Werktage sind, sind dann nicht mitzuzählen, wenn an diesen Samstagen die Verkaufsstellen geschlossen zu halten sind.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Hasiba