# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H., der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H., der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird.

Auf Grund des § 34 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 275, i. d. F. BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H., der Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna wird in der Stadtgemeinde Leibnitz, der Marktgemeinde Wagna und in den Gemeinden Gralla, Kaindorf, Lang, Lebring-St. Margarethen und Tillmitsch ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in zwei engere Schongebiete (§ 2) und ein weiteres Schongebiet (§ 3).

§ 2

Engeres Schongebiet

(1) Die Grenze des engeren Schongebietes zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H., der Gemeinde Retznei und der Marktgemeinde Wagna beginnt an der Sulmbrücke der Landesstraße Nr. 621 (Wagnastraße) in Aflenz an der Sulm, verläuft von dort der Sulm folgend nach Norden bis zum südwestlichsten Punkt der Gemeindegrenze der Stadtgemeinde Leibnitz in der KG. Altenmarkt, folgt sodann der Gemeindegrenze nach Norden bis zu ihrem Umschwenken gegen Westen und von dort einem Weg nach Norden, der als Weg „In der Hofau“ in den Lahnweg mündet, folgt sodann diesem weiter nach Osten bis zur Einmündung in die Landesstraße Nr. 621 und verläuft geradlinig nach Nordosten bis zur Überführung der Bahnlinie Graz-Spielfeld/Straß durch die Landesstraße Nr. 611 (Marburger Straße), folgt sodann dieser Bahnlinie nach Norden bis zur Kreuzung mit der Bahnstraße, folgt sodann der Bahnstraße nach Westen bis zur Maigasse und dieser weiter nach Nordwesten bis zur Einmündung in die Grazer Straße, führt dann diese entlang nach Norden bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße Nr. 74 (Sulmtalbundesstraße) und weiter die Bundesstraße Nr. 74 entlang bis zur Laßnitzbrücke, schwenkt dann nach Norden und folgt dem Laßnitzfluß bis zur Brücke der Landesstraße Nr. 666 in Obertillmitsch, läuft sodann die Landesstraße Nr. 666 entlang nach Osten bis zur Kreuzung mit der Landesstraße Nr. 602 (Jößer Straße), folgt weiter der Heidenstraße bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße Nr. 67, folgt dann der Verlängerung der Heidenstraße nach Osten und weiter dem Urcheneggweg bis zu dessen Einmündung in die Bundesstraße Nr. 73 (Neutillmitsch-Altgralla), führt dann entlang der Bundesstraße Nr. 73 zum westlichen Dammfuß der A 9 (Pyhrnautobahn), folgt sodann der Autobahn A 9 nach Süden bis zur Überführung der Hasendorfer Straße und verläuft von dort in gerader Linie bis zum nordwestlichen Punkt der nördlichen beiden Engelteiche, folgt sodann dem Weg am westlichen Ufer der Teiche bis zu dessen Einmündung in die Dorfstraße in Leitring, folgt sodann dieser nach Süden bis zu deren Einmündung in die Bundesstraße Nr. 67, folgt dann der Bundesstraße Nr. 67 nach Süden bis zu einem Punkt, der 580 m nördlich der Einmündung der Landesstraße Nr. 149 (Landscha-Kaindorf) liegt und führt geradlinig zu einem Punkt auf der Landesstraße Nr. 149, der 700 m nordwestlich der vorgenannten Straßeneinmündung liegt, verläuft dann entlang der Landesstraße Nr. 149 nach Nordwesten bis zur Einmündung der Hauptstraße, führt dann diese entlang bis zur Einmündung in die Josef-Maier-Straße, dann diese entlang nach Südwesten bis zur zweiten nach rechts wegführenden Straße nach der Kapelle, folgt dieser Straße und deren geradliniger Verlängerung bis zur ÖBB-Strecke Graz-Spielfeld/Straß und dann der Bahnlinie nach Süden bis zu deren Kreuzung mit der Landesstraße Nr. 621, folgt sodann dieser in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt der Grenze bei der Sulmbrücke in Aflenz an der Sulm.

(2) Die Grenze des engeren Schongebietes zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Lebring-St. Margarethen beginnt an der Murbrücke in Bachsdorf und führt von dort in gerader Linie nach Süden bis zur Kreuzung der Dorfstraße mit dem de-Lena-Weg, folgt sodann diesem Weg in südlicher Richtung bis zu seiner Einmündung in die Bundesstraße Nr. 67 (Grazer Bundesstraße), verläuft von dort geradlinig weiter nach Westsüdwesten bis zu einer Kreuzung des parallel zur Bahntrasse verlaufenden befestigten Weges mit einem Feldweg, dem sogenannten Haidenweg, folgt diesem bis zu seiner Einmündung in die Römerstraße, schwenkt dann nach Norden und verläuft die Römerstraße entlang bis zu ihrer Einmündung in die südliche Autobahnbegleitstraße, folgt dieser weiter nach Nordwesten bis zur Unterführung der Autobahn A 9 und weiter der Philipsstraße entlang nach Osten bis zur Eisenbahnbrücke, von dieser geradlinig weiter nach Nordosten zum Turm der Feuerwehrschule Lebring und weiter in Verlängerung dieser Linie bis zur Mur, schwenkt dann nach Südosten und verläuft dem rechten Murufer entlang bis zum Ausgangspunkt der Grenze bei der Murbrücke in Bachsdorf.

§ 3

Weiteres Schongebiet

Die Grenze des weiteren Schongebietes beginnt bei der Überführung der Bundesstraße B 73 über die A 9 (Pyhrnautobahn), führt der gemeinsamen Grenze mit dem engeren Schongebiet nach $ 2 entlang in westsüdwestlicher Richtung bis zur Laßnitzbrücke der Landesstraße L 666 in Obertillmitsch, folgt dem Laßnitzfluß in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem von Kote 286, Bildstock Kleinjöß, zur Laßnitz führenden Weg, folgt diesem Weg in nordöstlicher Richtung bis zur Kote 286, Bildstock Kieinjöß, folgt von hier dem nach Nordnordwest führenden Fahrweg nach Lang und in gerader Verbindung weiter bis zum Laßnitzfluß, folgt dem Laßnitzfluß aufwärts bis zur Südgrenze des Grundstückes Nr. 139, KG. Jöß, südwestlich des Schlosses Eybesfeld, verläuft entlang der Südgrenze des Gst.-Nr. 139, KG. Jöß, bis zur Landesstraße L 630, führt dann entlang der Landesstraße L 630 nach Nordosten bis zu ihrer Einmündung in die Bundesstraße Nr. 67, folgt dann der Bundesstraße Nr. 67 nach Süden bis zur Gemeindeqrenze zwischen den Gemeinden Lebring-St. Margarethen und Gralla, folgt der Gemeindegrenze nach Südwesten bis an den westlichen Fuß des Autobahndammes der Autobahn A 9 und folgt sodann dem westlichen Dammfuß in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung bei der Uberführung der Bundesstraße B 73 über die Autobahn A 9.

§ 4

Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen

Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.

§ 5

Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten

(1) Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:

(2) Im gesamten Schongebiet sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind:

(3) Im gesamten Schongebiet ist das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von über 2,7 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr ohne Führung eines Güllebuches unzulässig. Das Güllebuch hat Angaben über den monatlichen Gülleanfall, die Art der Verwendung unter grundstücksmäßiger Bezeichnung der Örtlichkeiten, eine allfällige außerbetriebliche Abgabe (Fremdabgabe), Tag und Menge der Ausbringung oder Fremdabgabe sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten und ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzuweisen. Für die Berechnung der Dunggroßvieheinheiten gilt § 32 Abs. 2 lit. g

2. Satz WRG. Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält, hat der Wasserrechtsbehörde die Höchstanzahl der gleichzeitig gehaltenen Tiere mitzuteilen und jede Änderung des gemeldeten Sachverhaltes der Behörde zu melden (§ 6 Zif. 11, § 32 Abs. 2 lit. g WRG).

(4) Vor Beginn und nach Ende des Gülleausbringungsverbotes (Abs. 1 Zif. 1) ist die Ausbringung von Gülle bzw. Jauche nur insofern zulässig, als sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt (§ 32 Abs. 8 WRG) und eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer (§ 30 WRG) nicht erfolgt.

§ 6

Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten

Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i. d. g. F., unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 5 unzulässig sind:

§ 7

Verständigungspflichten bei Wassergefährdung

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem nächstgelegenen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.

§ 8

Kartographische Ausweisung des Schongebietes

(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und weiteren Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt. ./

(2) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichkarte 1:50.000, Blatt 190, Leibnitz, aufgenommen:

1982, einzelne Nachträge: 1983.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Das Verbot der Verwendung von Atrazin tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(3) § 5 Abs. 1 Zif. 3 und § 5 Abs. 1 Zif. 9 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Schaller