# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 1990, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 1990, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wird.

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1990, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, LGBl. Nr. 97, über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, in der Fassung LGBl. Nr. 60/1989, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 86/1989, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer