# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 1990, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare des Klinikvorstandes und der Departmentleiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind, geändert wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 1990, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare des Klinikvorstandes und der Departmentleiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind, geändert wird.

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1990, in Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 96/1990, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 1988, LGBl. Nr.48, über die Bemessung der Arzthonorare des Klinikvorstandes und der Departmentleiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind, wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 1 Z. 1 lautet:

„1. Dem Klinikvorstand und den Departmentleitern ist jeweils

folgende Anzahl von Punkten zuzuordnen, und zwar

a) dem Klinikvorstand oder einem Department-

leiter, der gleichzeitig die Funktion des

Klinikvorstandes ausübt 14 Punkte

b) jedem Departmentleiter 10 Punkte.

Zusätzlich sind einem Departmentleiter, der ao.

Universitätsprofessor nach dem Universitäts-

Organisationsgesetz ist, zuzuzählen 1 Punkt.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer