# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden.

Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/1990, wird verordnet:

§ 1

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

a) Landeskrankenhaus Graz S 2.807,-

b) Landeskrankenhausleoben S 2.048,-

c) Übrige Landeskrankenhäuser und

Schlaganfallabteilung des

Landesnervenkrankenhauses Graz S 1.924,-

d) Landesnervenkrankenhaus Graz,

mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung S 1.312,-

e) Landes-Pflegeheim für Geisteskranke

in Schwanberg S 662,-

2. Öffentliches Diakonissenkrankenhaus

Schladming S 1.924,-

3. Öffentliches Krankenhaus der

Stadtgemeinde Weiz S 1.924,-

§ 2

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag werden wie folgt festgesetzt:

Mehrbett- Einbett-

zimmer zimmer

S S

a) Für Landeskrankenanstalten

§ 1 Z. 1 lit. a bis c dieser

Verordnung 375,- 871,-

b) Landesnervenkrankenhaus Graz,

ausgenommen die Schlaganfall-

abteilung 262,- 352,-

§ 3

Die für das Jahr 1991 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse belaufen sich pro Pflegetag für die Zentralkrankenanstalt Landeskrankenhaus Graz auf S 2.807,13, für die Schwerpunktkrankenanstalt Landeskrankenhaus Leoben S 2.048,98, alle übrigen öffentlichen Standardkrankenanstalten und die Schlaganfallabteilung des Landesnervenkrankenhauses Graz auf S 1.924,86 (Durchschnittsbetrag), das Landesnervenkrankenhaus Graz, mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung, auf S 1.312,59 (Durchschnittsbetrag) sowie das Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg auf S 662,66.

§ 4

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse gelten als Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1989, LGBl. Nr. 116/1989, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1990, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer