# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. Dezember 1990, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird.

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. Dezember 1990, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung verordnet:

Artikel I

Die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 54/1975, i. d. F. LGBl. Nr. 62/1985, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind mit dem Landessiegel zu versehen. Die Fertigung hat ‚Für das Land Steiermark‘ zu lauten. Diese Urkunden sind vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter nebst einem weiteren Regierungsmitglied zu fertigen, sofern sie nicht ihre Vertretung durch Beamte verfügt haben. Die Unterschriften des Landeshauptmannes, seiner Stellvertreter und der anderen Regierungsmitglieder bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. Unterschriften von Beamten, die mit der Vertretung bei der Fertigung von Urkunden betraut worden sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung, wenn diese Ermächtigung amtlich kundgemacht worden ist.“

2. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Umfang der Ermächtigung zur Vertretung bei der Fertigung von Urkunden und der hiezu ermächtigte Personenkreis sind vom zuständigen Regierungsmitglied für seinen Geschäftsbereich festzulegen und durch den Landesamtsdirektor in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' kundzumachen.“

3. Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung 3.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer