# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Gebiet des Riesachtales in den Schladminger Tauern, Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Haus im Ennstal, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt; es enthält die Nummer XIV.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:

§ 3

Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen und Störungen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer