# Gesetz vom 27. November 1990, mit dem das Landarbeiterkammergesetz geändert wird.

Gesetz vom 27. November 1990, mit dem das Landarbeiterkammergesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 32/1981, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/1990, wird wie folgt geändert:

„Wahl der Kammerräte und Befragung

der Kammerzugehörigen“

„Die Kosten der Wahlen und einer Befragung hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer zu tragen.“

„§ 22a

Befragung der Kammerzugehörigen

(1) Zum Zwecke der Erforschung des Willens der Kammerzugehörigen betreffend die Aufgabenstellung oder die Organisation der Landarbeiterkammer kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.

(2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen stimmberechtigt.

(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist (sind), und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Kammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl-bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(4) Für die Befragung bildet das Land Steiermark einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Kammerwahlen.

(5) Für die Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung ,Befragung in der Landarbeiterkammer', die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit ja oder nein beantwortet werden können.

(6) Ein Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein liegendes Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist.

§ 22b

(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landarbeiterkammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.

§ 22c

(1) Die Sprengel-bzw. Gemeindewahlbehörden haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 53 der LandarbeiterkammerWahlordnung 1983, LGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in der ,Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

(3) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1983, LGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer Schaller

Landeshauptmann Landesrat