# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Altausseer Sees zum Naturschutzgebiet.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Altausseer Sees zum Naturschutzgebiet.

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Der in der Gemeinde Altaussee im politischen Bezirk Liezen gelegene Altausseer See und seine Uferbereiche einschließlich der Fischerer-Felder und der Seewiese werden zum Zwecke der Sicherung ihrer ökologischen Funktionen und zur Erhaltung ihrer naturräumlichen und landschaftlichen Qualität in dem in den Anlagen (Anlage 1: gesamtes Schutzgebiet, Anlage 2: Detailplan „Fischerer-Felder“) festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Es erhält die Nummer III.

(2) Die Anlagen bilden einen Bestandteil der Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

§ 3

(1) Ausnahmen von den im § 2 lit. c bis m genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauwerke in ihrem bisherigen Umfang.

(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer