# Gesetz vom 5. März 1991, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1991).

Gesetz vom 5. März 1991, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1991).

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, LGBl. Nr. 149, mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968), in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 130/1974, 61/1976, 55/1977, 9/1983, 12/1985, 80/1985, 67/1987, 14/1989 und 68/1990, wird wie folgt geändert:

Artikel I

„§ 4a

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen von Bauten

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes

gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.“

„Bei der Wiedererrichtung von Gebäuden höchstens im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden.“

„(1) Bei allen Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten.“

„(2) Bei Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, mit Ausnahme von Kleinhäusern (§ 47), muß das Erdgeschoß und bei Gebäuden mit Personenaufzügen auch mindestens ein Personenaufzug stufenlos erreichbar sein; Rampen sind zulässig.“

„Ausnahmen bezüglich Stiegen können innerhalb einer Wohneinheit zugelassen werden, wenn dies ohne Gefährdung der Sicherheit möglich ist.“

„(2) Aufenthaltsräume im Dachboden und deren Zugänge müssen vom übrigen Dachraum wenigstens brandhemmend getrennt werden. Mehrgeschossige Dachraumausbauten sind, sofern sie nicht innerhalb einer Wohneinheit errichtet werden, hochbrandhemmend herzustellen.“

„Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten in Gebäuden mit nur einer Wohnung oder in Wohnungen im Dachgeschoß, wenn dadurch keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt.“

„§ 37a

(1) In den gemäß § 21a Abs. 1 oder § 51 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 durch Verordnung festgelegten Fernwärmeanschlußbereichen hat die Baubehörde, sofern die Fernwärmeversorgung sichergestellt ist, die Verpflichtung zum Anschluß an ein Fernwärmesystem auszusprechen.

(2) Die Verpflichtung zum Anschluß an die Fernwärmeversorgung gilt für alle Gebäude, in denen Räume beheizt werden; ausgenommen hievon sind solche nach Abs. 4.

(3) Die Verpflichtung zur Errichtung von Fernwärmeübergabe(- übernahme)stationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und der Anschluß an die Fernwärme ist bei Neu- und Umbauten zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid auszusprechen.

(4) Von der Anschlußverpflichtung an die Fernwärme sind ausgenommen:

(5) Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde die Anschlußpflicht an die Fernwärme frühestens nach Ablauf eines Jahres, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 21a oder § 51 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 auszusprechen.

(6) Bei der Festlegung der Frist nach Abs. 5 ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Heizung, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen Rücksicht zu nehmen. Erfolgt in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen bereits die Beheizung der überwiegenden Anzahl an Wohnungen mit anderen leitungsgebundenen Energieträgern, so darf für die Raumwärmeversorgung der restlichen, nicht mit leitungsgebundenen Energieträgern versorgten Wohnungen die Fernwärmeanschlußverpflichtung erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 21a oder § 51 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 ausgesprochen werden, sofern nicht eine Ausnahme nach Abs. 4 vorliegt.

(7) Der Nachweis des ordnungsgemäßen Anschlusses ist spätestens nach Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des Anschlußverpflichtungsbescheides durch eine Bestätigung des Fernwärmeversorgungsunternehmens oder eines zum Anschluß befugten konzessionierten Unternehmens vom Bescheidempfänger zu erbringen.

(8) Fernwärmeversorgungsunternehmungen sind verpflichtet, in Fernwärmeanschlußbereichen (§ 21a) gegen eine angemessene Entschädigung den Anschluß an das Fernwärmesystem zu dulden und die Versorgung mit Fernwärme sicherzustellen.

(9) Rauchfanganschlüsse für Heizungen, die nach den Abs. 1 und 4 nicht zulässig sind, dürfen mit Ausnahme einer unverschuldeten Unterbrechung der jeweiligen Wärmeversorgung nicht betrieben werden.“

12. Nach § 37a wird folgender § 37b angefügt:

„§ 37b

Fernwärmeförderung

(l) Das Land Steiermark fördert den Anschluß an ein Fernwärmesystem (§ 21a Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) durch Gewährung von nichtrückzahlbaren Beihilfen.

(2) Gegenstand der Förderung sind:

(3) Anspruchsberechtigt sind Personen, die für die Anschluß- und Errichtungskosten aufzukommen haben.

(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Förderungsbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch die Anschluß- und Errichtungskosten. Die Unzumutbarkeit ist unter Zugrundelegung des Familieneinkommens des Antragstellers im Sinne des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, zu beurteilen.

(5) Anträge auf Gewährung einer Förderungsbeihilfe sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die Auskunft über das Familieneinkommen und die Anschluß- und Errichtungskosten geben.

(6) Die Steiermärkische Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gewährung der Förderungsbeihilfe zu erlassen.“

13. Nach § 37b wird folgender § 37c angefügt:

„§ 37c

(1) Feuerungsanlagen für Heizzwecke und zur Nutzwassererwärmung, die neu errichtet oder saniert werden, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine Typen- oder Einzelgenehmigung durch die Landesregierung vorliegt.

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag durch Bescheid die Feuerungsanlagen als Type oder Einzelfertigung zu genehmigen, wenn sie nach ihrer Bauart energieökonomischen, ökologischen und sicherheitstechnischen Standard der Verbrennung gemäß den Erfahrungen der technischen Wissenschaften gewährleisten. Genauere Bestimmungen betreffend die zur Erlangung der Typen- bzw. Einzelgenehmigung notwendigen technischen Prüfungen (Eignungsprüfung) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden. Die Prüfungen dürfen nur dann anerkannt werden, wenn sie von staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalten durchgeführt wurden. Bei ausländischen Fabrikaten sind auch Prüfberichte ausländischer autorisierter Anstalten einschlägiger Fachrichtungen anzuerkennen, sofern keine Bedenken über die dabei angewandten Meßverfahren, die Ausbildung und Erfahrung des Meßpersonals und die Aussagekraft des Gutachtens bestehen. Vergleichbare Typen- oder Einzelgenehmigungen anderer österreichischer Bundesländer sind als Grundlage für die Erteilung der Typen- oder Einzelgenehmigung anzuerkennen. Als Nachweis der Typen- oder Einzelgenehmigung ist von der Landesregierung eine Plakette auszustellen, welche das Jahr der Genehmigung enthält und am Gerät anzubringen ist.

(3) Der Betrieb von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung hat so zu erfolgen, daß nach den örtlichen Gegebenheiten und im Hinblick auf die verwendeten Brennstoffe sowie die Art der Anlage der Energiebedarf und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.

(4) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 3 betreffend den Betrieb und die Ausstattung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen können folgende Anordnungen enthalten:

„(6) Der Querschnitt der Rauchfänge (Abgasfänge) muß kreisförmig, quadratisch oder rechteckig sein. Die Querschnittsfläche ist so zu bemessen, daß eine ausreichende Zugwirkung mit Bedacht auf die Eigenart und die Heizleistung der vorgesehenen Feuerstätten, die Temperatur der Verbrennungsgase und die wirksame Höhe des Rauchfanges (Abgasfanges) gewährleistet ist.“

16. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.“

Folgender Abs. 2b wird eingefügt:

„(2b) Von der Bewilligungspflicht sind auch die Errichtung, der Um- und Zubau von kleineren baulichen Anlagen für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 ausgenommen.“

„(3a) Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem 1. März 1989 durch mindestens 15 Jahre ununterbrochen und anstandslos als Bausachverständige tätig waren. Die Landesregierung hat sich über die fachlichen Kenntnisse des Bausachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens und des Raumordnungsrechtes zu vergewissern.“

22. § 70a Abs. 1 lautet:

„(1) Bei Maßnahmen, die ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt werden, ist die Baueinstellung zu verfügen; erforderlichenfalls sind die Bauten oder Teile derselben zu schließen. Vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, sind zu beseitigen. Mündlich verkündete Verfügungen sind schriftlich auszufertigen.“

Artikel II

Verweise in diesem Landesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 13 mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Artikel I Z. 13 tritt nach Ablauf eines Jahres ab dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer Schaller

Landeshauptmann Landesrat