# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach).

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach).

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Gniebing-Weißenbach wird mit Wirkung vom 1. Juli 1991 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„In goldenem Schild schwarz über zwei erhöhten Leisten im Schildfuß eine von zwei Punktreihen überhöhte Spitze von zehn Spickeln.“

§ 2

Die der Gemeinde Gniebing-Weißenbach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer