# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1991 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1991 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten.

Gemäß § 38a Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 und 37a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1991 wird verordnet:

§ 1

(1) Ambulanzgebühren sind Sondergebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften.

(2) Die Ambulanzgebühren bestehen aus der Anstaltsgebühr und einer allfälligen Arztgebühr.

(3) Die Anstaltsgebühr ist dem Rechtsträger für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, zu entrichten.

(4) Die Arztgebühr ist dem Rechtsträger für die Erbringung ambulanter ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen durch die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter sowie die andren Ärzte des ärztlichen Dienstes zu entrichten.

§ 2

(1) Als ambulatorische Leistungen gelten:

(2) Allgemeine ambulatorische Leistungen sind alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.

(3) Ambulatorische Strahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Strahlentherapie, Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Stoffen und die Dosisberechnung für die Strahlentherapie, die an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden.

(4) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierend-chirurgische und prothetische Zahnleistungen, Zahnregulierungen sowie Paradontosebehandlungen an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.

(5) Ambulatorische Leistungen bei Stoffwechselerkrankungen sind alle Leistungen, die im Rahmen der Diagnostik angeborener Stoffwechselerkrankungen an oder für Personen, die nicht stationär aufgenommen sind, vorgenommen werden.

(6) Die einzelnen ambulatorischen Leistungen und die hiefür zu verrechnenden Ambulanztarife werden zu Abs. 2 im Anhang A, zu Abs. 3 im Anhang B, zu Abs.4 im Anhang C und zu Abs. 5 im Anhang D festgesetzt.

§ 3

Die in dieser Verordnung festgesetzten Ambulanzgebühren gelten für alle jene Personen, für welche die Ambulanzgebühren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger bezahlt werden (Selbstzahler).

Besondere Tarifbestimmungen

§ 4

Für die allgemeinen ambulatorischen Leistungen aus Anhang A gelten nachstehende besondere Regelungen:

§ 5

Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anhang B, Abschnitt A. „Röntgendiagnostik“, gelten nachstehende besondere Regelungen:

§ 6

Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anhang B, Abschnitt B. „Strahlentherapie“ (Röntgen- und Telecurietherapie sowie Therapie mit Elektronenbeschleunigern), gelten nachstehende besondere Regelungen:

§ 7

Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anhang B, Abschnitt C. „Thearapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen“, gelten nachstehende besondere Regelungen:

§ 8

Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anhang B, Abschnitt D. „Diagnostik mit radioaktiven Stoffen“, gelten nachstehende besondere Regelungen:

§ 9

Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anhang B, Abschnitt E. „Dosisberechnung und Grunduntersuchung“, gilt nachstehende besondere Regelung:

Diese Positionen sind nur im Zusammenhang mit einer Position des Anhanges B der Abschnitte B. und C. zu verrechnen und sind nur vom Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz vorzuschreiben.

§ 10

Für ambulatorische Leistungen bei Stoffwechselerkrankungen aus Anhang D gilt nachstehende besondere Regelung:

Pos.-Nr. 101 kann pro Patient und Behandlungsfall nur einmal verrechnet werden.

§ 11

Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Ambulanzfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10 v. Hdt. zu gewähren.

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/1991, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten - ausgenommen § 6 - außer Kraft.

Anhang A Allgemeine ambulatorische Leistungen

Anhang B Ambulatorische Strahlenleistungen

Anhang C Ambulatorische Zahnleistungen

Anhang D Ambulatorische Leistungen bei Stoffwechselerkrankungen

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer