# Gesetz vom 28. Mai 1991 über das Kindergarten- und Hortwesen in der Steiermark (Steiermärkisches Kindergarten- und Hortgesetz).

Gesetz vom 28. Mai 1991 über das Kindergarten- und Hortwesen in der Steiermark (Steiermärkisches Kindergarten- und Hortgesetz).

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen,

Aufgabe der Kindergärten (Horte)

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Allgemeinen Kindergärten, Heilpädagogischen Kindergärten, Allgemeinen Horte und Heilpädagogischen Horte, ausgenommen für öffentliche Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Allgemeine Kindergärten und Heilpädagogische Kindergärten bzw. Horte im Sinne dieses Gesetzes sind Allgemeine Horte und Heilpädagogische Horte.

(2) Allgemeine Kindergärten sind Einrichtungen, in denen Kleinkinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Aufnahme finden. Im Ausnahmefall ist hinsichtlich der Altersgrenze auf Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

(3) Heilpädagogische Kindergärten sind Einrichtungen, in denen behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulreife, längstens bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, Aufnahme finden.

(4) Allgemeine Horte sind Einrichtungen, in denen schulpflichtige Kinder außerhalb der Unterrichtszeit und ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule Aufnahme finden.

(5) Heilpädagogische Horte sind Einrichtungen, in denen behinderte und von Behinderung bedrohte schulpflichtige Kinder außerhalb der Unterrichtszeit und ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule Aufnahme finden.

(6) Öffentliche Kindergärten (Horte) sind die vom Land, von Gemeinden oder von Gemeindeverbänden errichteten und erhaltenen Kindergärten (Horte). Alle anderen Kindergärten (Horte) sind Privatkindergärten (- horte).

(7) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

§ 3

Aufgabe der Allgemeinen Kindergärten

(1) Die Allgemeinen Kindergärten haben die Aufgabe, die Erziehung der Kleinkinder in der Familie bis zum Schuleintritt zu unterstützen und zu ergänzen. Dabei haben sie auf die Bedürfnisse des einzelnen Kleinkindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen. Sie haben nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Kleinkindpädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kleinkinder und ihre Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Sie haben unter Ausschluß jedes schulartigen Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten und zu einer grundlegenden religiösen Bildung beizutragen. Allgemeine Kindergärten haben nach Möglichkeit Integrationsaufgaben zu übernehmen.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Allgemeinen Kindergartens ist mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) im Hinblick auf deren Recht zur Erziehung ihrer Kinder in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten.

§ 4

Aufgabe der Heilpädagogischen Kindergärten

Die Heilpädagogischen Kindergärten haben die Aufgabe, behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen, insbesondere in den verschiedenen Integrationsformen, in ihrer Entwicklung zu fördern. §§ 3 und 7 gelten sinngemäß.

§ 5

Aufgabe der Allgemeinen Horte

(1) Die Allgemeinen Horte haben die Aufgabe, schulpflichtigen Kindern außerhalb der Unterrichtszeit Gelegenheit zu geben, ihre mit dem Schulbesuch verbundenen Pflichten zu erfüllen, ihren Neigungen unter der Anleitung von Erziehern an Horten nachzugehen, ihre Begabungen zu fördern und zur religiösen Bildung beizutragen. Sie haben in Ergänzung zur Familie und zur Schule Erziehungsaufgaben wahrzunehmen und die Schüler zu selbständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgabe der Horte ist in geeigneter Weise mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) und Lehrern der Kinder zusammenzuarbeiten.

§ 6

Aufgabe der Heilpädagogischen Horte

Die Heilpädagogischen Horte haben die Aufgabe, behinderte und von Behinderung bedrohte schulpflichtige Kinder nach anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen in ihrer Entwicklung zu fördern. § 5 gilt sinngemäß.

§ 7

Besondere Erziehungsaufgaben der Kindergärten

(1) Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kleinkinder ist insbesondere aufbauend auf deren natürlichen Anlagen mit besonderer Behutsamkeit zu unterstützen; dabei ist die Entfaltung von Gefühlen und das Erfahren der eigenen Körperlichkeit zu ermöglichen sowie die Ansprechbarkeit der Sinne zu steigern.

Die von der Gesellschaft allgemein anerkannten ethischen Werte sind den Kindern nahezubringen. Kindergärten haben darüber hinaus unter anderem die Förderung in den Bildungsbereichen soziale Erziehung, Umwelterziehung, Spracherziehung, Wahrnehmungs- und Denkförderung, Bewegungserziehung und Förderung der Feinmotorik, Musikerziehung und musikalisch-rhythmische Erziehung, bildnerisches Gestalten sowie religiöse Erziehung vorzunehmen. Dabei sind als Voraussetzung für den gewünschten Erfolg der Erziehungsarbeit in den einzelnen Bildungsbereichen Interesse, Konzentration, Selbständigkeit, Leistungsfreude und Ausdauer der Kleinkinder zu wecken und zu fördern.

(2) Die Erziehungsarbeit mit den Kleinkindern hat ihrem Entwicklungsstand entsprechend unter Bedachtnahme auf individuelle Voraussetzungen, die Lebenssituation und ihre Tagesverfassung durch die verschiedenen Formen des Spiels zu erfolgen.

§ 8

Besondere Erziehungsaufgaben der Horte

Die besonderen Erziehungsaufgaben der Horte sind in Form eines Erziehungsplanes durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

§ 9

Religiöse Erziehung

In den Kindergärten (Horten) ist die religiöse Erziehung der Kinder im Einvernehmen mit den Eltern (Erziehungsberechtigten), insbesondere bei der Gestaltung der Feste im Jahresablauf und nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den jeweiligen gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, in einer dem Alter angemessenen Weise zu pflegen. In Kindergärten (Horten), in denen die Mehrzahl der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in jedem Gruppenraum (Lernraum) ein religiöses Zeichen (Kreuz, Bild) anzubringen.

II. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen für öffentliche Kindergärten (Horte) und für Privatkindergärten (Privathorte)

1. Abschnitt

Äußere Organisation der Kindergärten (Horte)

§ 10

Betriebsform der Kindergärten (Horte)

(1) Kindergärten (Horte) sind als

(2) Jahres-Kindergärten (-Horte) sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der im § 13 festgesetzten Ferien und kindergarten(hort)freien Tage sowie der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage offen zu halten.

(3) Saison-Kindergärten (-Horte) sind aus besonderem Anlaß während eines bestimmten Zeitabschnittes innerhalb eines Jahres, einschließlich der im § 13 festgesetzen Ferien, aber mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage, höchstens durch 4 Monate, offen zu halten.

§ 11

Betriebsform der Kindergarten(Hort)gruppen

(1) Kindergarten(Hort)gruppen sind in Halbtags- oder Ganztagsform mit oder ohne Mittagsverpflegung zu führen.

(2) Halbtagskindergartengruppen sind an Vormittagen offen zu halten, Halbtagshortgruppen sind an Vormittagen und/oder Nachmittagen offen zu halten.

(3) Ganztagskindergarten(Ganztagshort)gruppen sind während des ganzen Tages mit oder ohne Unterbrechung während der Mittagszeit offen zu halten.

(4) Die Dauer der pädagogischen Betreuung der Kinder hat in Halbtagskindergarten(Hort)gruppen täglich höchstens 6 Stunden und in Ganztagskindergarten(Ganztagshort)gruppen täglich höchstens 10 Stunden zu betragen.

§ 12

Betriebsjahr

Für Jahres-Kindergärten (-Horte) beginnt das Betriebsjahr am 2. Montag im September und endet an dem Freitag, der frühestens auf den 4. Juli und spätestens auf den 10. Juli fällt. Sofern örtliche Bedürfnisse bestehen, können die Kindergarten(Hort)erhalter das Betriebsjahr bis zu 2 Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängern.

§ 13

Ferien

(1) Die Hauptferien dauern vom Ende des Betriebsjahres bis zum Beginn des nächsten Betriebsjahres.

(2) Für die übrigen Ferien (Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien und Pfingstferien) und die kindergarten(hort)freien Tage gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 206/1966, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Der 23. Dezember und der 7. Jänner sind kindergarten(hort)freie Tage, sofern dies für die öffentlichen Pflichtschulen verordnet wird.

(3) Der Kindergarten(Hort)erhalter kann unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 je nach den örtlichen Bedürfnissen den Kindergartenbetrieb während der Semesterferien weiterführen.

§ 14

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeit hat in

(2) Der Kindergarten(Hort)erhalter hat die Zeiten, während welcher der Kindergarten (Hort) an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf § 11 festzusetzen und auf geeignete Weise bekanntzumachen.

2. Abschnitt

Innere Organisation der Kindergärten (Horte)

§ 15

Gruppen

(1) In den Kindergärten (Horten) sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen. Die Zahl der eingeschriebenen Kinder in Allgemeinen Kindergärten hat

(2) Die Bildung der Gruppen nach Abs. 1 ist von dem (der) Kindergarten(Hort)leiter(leiterin) vorzunehmen; grundsätzlich sind in jede Gruppe Kinder aller Altersstufen aufzunehmen.

(3) An einem Kindergarten (Hort) dürfen höchstens 5 Gruppen bestehen.

§ 16

Kindergarten(Hort)personal

(1) Das Kindergarten(Hort)personal besteht, bezogen auf seine Tätigkeit im Kindergarten (Hort), aus:

(2) Für jeden Kindergarten (Hort) ist ein(e) gruppenführende(r) (Sonder)Kindergärtner(in) bzw. (Sonder)Erzieher(in) an Horten als Leiter(in) zu bestellen.

(3) Für jede Gruppe des Kindergartens (Hortes) ist mindestens ein(e) gruppenführende(r) (Sonder)Kindergärtner(in) bzw. (Sonder)Erzieher(in) an Horten zu bestellen.

(4) Für jede Gruppe des Kindergartens (Hortes) ist eine zumindest mit 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Hilfskraft zu bestellen. Die Verwendung einer vollbeschäftigten Hilfskraft für je 2 Gruppen des Kindergartens (Hortes) ist möglich. Als Hilfskräfte kommen Assistenten(innen) oder Helfer(innen) in Betracht.

(5) Für Grobreinigungsarbeiten und Arbeiten des Hauspersonals sind die erforderlichen Arbeitsstunden bereitzustellen.

(6) In mehrgruppigen Horten ist für je 2 Gruppen ein(e) weitere(r) (Sonder)Erzieher(in) an Horten zu bestellen. Die Bestellung von Hilfskräften nach Abs. 4 entfällt.

(7) Die Landesregierung kann Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 bewilligen, wenn wegen geringer Bevölkerungsdichte einer Region und/oder unzumutbarer Verhältnisse bei der Erreichbarkeit des nächstgelegenen Kindergartens (Hortes) und/oder vollständiger Auslastung benachbarter Kindergärten (Horte) und/oder der Überbrückung eines bestimmten Zeitraumes bis zur Inbetriebnahme einer Kindergruppe mit vollständigem Raumprogramm eine Kindergruppe mit weniger als 15 Kindern geführt werden soll.

§ 17

Aufsichtspflicht

(1) Dem Kindergarten(Hort)personal obliegt die Aufsicht über die Kinder während der gesamten täglichen Kindergarten(Hort)öffnungszeit auf der gesamten Kindergarten(Hort)liegenschaft und bei jenen Veranstaltungen auf oder außerhalb der Kindergarten(Hort)liegenschaft, die während des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Kindergarten(Hort)erhalter durchgeführt werden.

(2) Bei Veranstaltungen außerhalb der Kindergarten(Hort)liegenschaft obliegt die Aufsichtspflicht jenem (jener), dem (der) sie auf Grund seiner (ihrer) Dienstobliegenheiten auferlegt ist, oder jenem (jener), der (die) die Aufsicht mit Zustimmung des Kindergarten(Hort)erhalters tatsächlich übernimmt. Für bis zu zehn Kinder ist eine Aufsichtsperson vorzusehen.

(3) Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Kindergarten; die Aufsichtspflicht des Hortpersonals beginnt mit Beginn der Öffnungszeit. Sie endet mit dem Ende der täglichen Öffnungszeit des Kindergartens (Hortes), bei Kindergärten mit der Übergabe der Kinder an die Begleitpersonen (§ 26 Abs. 1).

(4) Sofern der Kindergarten(Hort)erhalter den Aufenthalt der Kinder bereits vor dem Beginn oder nach dem Ende der Öffnungszeit auf der Kindergarten(Hort)liegenschaft gestattet, hat er für die Beaufsichtigung der Kinder zu sorgen.

§ 18

Vertretung des Kindergarten(Hort)personals

(1) Leiter(innen) werden im Falle ihrer Abwesenheit von gruppenführenden (Sonder)Kindergärtner-n (innen) bzw. gruppenführenden (Sonder)Erzieher-n(innen) an Horten oder von Assistent-en(innen) vertreten. Gruppenführende (Sonder)Kindergärtner(innen) bzw. gruppenführende (Sonder)Erzieher(innen) an Horten werden von Assistent-en(innen) vertreten. Sofern gruppenführende (Sonder)Kindergärtner(innen) bzw. gruppenführende (Sonder)Erzieher(innen) an Horten und Assistent-en(innen) im Personalstand des Kindergartens (Hortes) nicht zur Verfügung stehen, sind (Sonder)Kindergärtner(innen) bzw. (Sonder)Erzieher(innen) an Horten außerhalb des Personalstandes zu verwenden. Während der Dauer der Vertretung übernimmt der Vertreter (die Vertreterin) die Aufgaben und die Stellung des (der) Vertretenen. Über die Vertretung im Einzelfall entscheidet der Erhalter.

(2) Der Kindergarten(Hort)erhalter hat unverzüglich für die Vertretung zu sorgen. Sofern trotz seines Bemühens eine Vertretung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist die provisorische Weiterführung der betreffenden Kindergruppe bis zu 3 Wochentagen möglich. Die betreffende Kindergruppe ist jedenfalls stillzulegen, wenn die Vertretung nicht spätestens nach Ablauf einer Woche erfolgt. Sofern die Stillegung nicht erfolgt, ist entsprechend den Bestimmungen des § 38 über das Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.

§ 19

Fortbildung

(1) (Sonder)Kindergärtner(innen) bzw. (Sonder)Erzieher(innen) an Horten, das sind Leiter(innen), Gruppenführende und Assistenten(innen), sowie Helfer(innen) sind im Ausmaß bis zu 4 Tagen in den Hauptferien und überdies bis zu 4 weiteren nicht aufeinanderfolgenden Tagen während des Betriebsjahres zur Fortbildung verpflichtet. Davon ausgenommen sind Ferien im Sinne des § 13.

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit. Die Kindergarten(Hort)erhalter haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Kindergarten(Hort)erhalter dem Personal die Teilnahme ermöglichen.

§ 20

Leiter(in)

(1) Dem Leiter (Der Leiterin) obliegt neben der Führung einer Kindergruppe die Leitung in administrativen und in pädagogischen Angelegenheiten. Bei mehrgruppigen Kindergärten bzw. Horten ist das Kollegium der gruppenführenden (Sonder)Kindergärtner (innen) bzw. (Sonder)Erzieher(innen) an Horten zur Beratung des Leiters (der Leiterin) in pädagogischen Angelegenheiten einzurichten.

(2) Der Leiter (Die Leiterin) eines mindestens viergruppigen Kindergartens bzw. Hortes kann vom Kindergarten(Hort)erhalter von der regelmäßigen Gruppenführung freigestellt werden, wenn administrative Angelegenheiten in außerordentlichem Ausmaß zu besorgen sind.

(3) Jeder Leiter (Jede Leiterin) hat ein Seminar für Leiter(innen) von Kindergärten bzw. Horten zu besuchen.

Die Bestellung zum (zur) Leiter(in) setzt eine mehrjährige praktische Arbeit in einem Kindergarten bzw. Hort voraus.

§ 21

Gruppenführende(r) (Sonder)Kindergärtner(innen) bzw. gruppenführende(r) (Sonder)Erzieher{innen) an Horten

(1) Bei Verwendung mehrerer (Sonder)Kindergärtner(innen) bzw. (Sonder)Erzieher(innen) an Horten in einer Gruppe ist einer (eine) als gruppenführend, in Ganztagsgruppen jedoch sind zwei als gruppenführend zu bezeichnen.

(2) Die Gruppenführung umfaßt alle Maßnahmen, die zur Erreichung der in den §§ 3 bis 9 genannten Aufgaben der Kindergärten bzw. Horte erforderlich sind, Unbeschadet der Pflichten des Leiters (der Leiterin) hat der (die) gruppenführende (Sonder)Kindergärtner(in) bzw. gruppenführende (Sonder)Erzieher(in) an Horten diese Maßnahmen selbständig wahrzunehmen.

§ 22

Assistent(in)

Der (Die) Assistent(in) ist ein(e) nicht gruppenführende(r) Kindergärtner(in) bzw. Erzieher(in) an Horten, der (die) unter der Verantwortung des (der) gruppenführenden (Sonder)Kindergärtner-s(in) bzw. des (der) gruppenführenden (Sonder)Erzieher-s(in) an Horten in der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder tätig ist und daneben hauswirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten verrichtet.

§ 23

Helfer(in), Grobreinigungskräfte und Hauspersonal

(1) Der (Die) Helfer(in) hat hauswirtschaftliche Arbeiten durchzuführen und überdies den (die) gruppenführende(n) (sonder)Kindergärtner(in) bzw. den (die) gruppenführende(n) (Sonder)Erzieher(in) an Horten in der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zu unterstützen, Hauswirtschaftliche Arbeiten umfassen unter anderem die täglich im Kindergarten (Hort) vorzunehmenden Reinigungsarbeiten.

(2) Grobreinigungskräfte und Hauspersonal haben Reinigungs-, Instandhaltungs- und Pflegearbeiten auf der Kindergarten(Hort)liegenschaft zu besorgen. Ausgenommen sind jene hauswirtschaftlichen Arbeiten, die von den Helfer-n(innen) zu besorgen sind.

§ 24

Aufnahme

(1) Der Besuch der Kindergärten (Horte) ist freiwillig.

(2) Kindergärten (Horte) sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Der Erhalter eines Kindergartens (Hortes) ist zur Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten (Hort) verpflichtet, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Gruppen möglich ist. Können nicht alle angemeldeten Kinder in den Kindergarten aufgenommen werden, sind jene Kinder, die altersmäßig dem Schuleintritt zunächst stehen, in erster Linie zu berücksichtigen. Im übrigen ist bei Kindergärten (Horten), ausgehend vom Wohl des Kindes, auf die familiären und sozialen Verhältnisse, insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, die Anzahl der Geschwister und die Wohnungsverhältnisse, Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten ist die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Aufnahme eines Kindes kann von der Feststellung abhängig gemacht werden, daß dem Kind nach den im Mutter-Kind-Paß oder einer ärztlichen Bescheinigung festgehaltenen Untersuchungsergebnissen der Besuch im Kindergarten zugemutet werden kann.

(4) Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet der Erhalter eines Kindergartens (Hortes).

§25

Ausschluß

(1) Der Kindergarten(Hort)erhalter hat ein Kind vom Weiterbesuch des Kindergartens (Hortes) auszuschließen, wenn die VorausJetzungen für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind.

(2) Der Kindergarten(Hort)erhalter kann im Einvernehmen mit dem (der) Kindergarten(Hort)leiter(in) ein Kind vom weiteren Besuch ausschließen. wenn

§ 26

Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, die Kinder in den Kindergarten zu bringen und von dort abzuholen oder dafür zu sorgen, daß ein Kind auf dem Weg zum und vom Kindergarten von einer geeigneten Person begleitet wird. Als geeignete Begleitpersonen gelten Volljährige mit unbeschränkter Handlungsfähigkeit; wenn diese nicht zur Verfügung sind, können im Ausnahmefall auch Jugendliche über 14 Jahren (mündige Minderjährige i. S. des § 21 Abs. 2 ABGB), deren gesetzliche Handlungsfähigkeit nicht beschränkt ist, von den Eltern (Erziehungsberechtigten) als Begleitpersonen verwendet werden. Die Übergabe der Kinder an das Kindergartenpersonal bzw. die Übernahme der Kinder vom Kindergartenpersonal hat im Kindergarten grundsätzlich innerhalb einer halben Stunde nach Beginn bzw. vor dem Ende der täglichen Öffnungszeit zu erfolgen.

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, daß der Besuch des Kindergartens (Hortes) unter Beachtung der vom Kindergarten(Hort)erhalter festgesetzten Öffnungszeiten sowie über das Betriebsjahr regelmäßig erfolgt. Ist ein Kind verhindert, den Kindergarten (Hort) zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung des Kindergartens (Hortes) ehestmöglich zu benachrichtigen.

§ 27

Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten)

Kindergarten(Hort)erhalter, (Sonder)Kindergärtner(innen), (Sonder)Erzieher(innen) an Horten, Assistenten(innen) und Eltern (Erziehungsberechtigte) haben in allen Angelegenheiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens (Hortes) im Sinne der §§ 3 bis 9 wesentlich sind, eine möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen.

§ 28

Beitrag

Der Kindergarten(Hort)erhalter kann einen Beitrag für den Besuch des Kindergartens (Hortes) einheben. Dieser Beitrag kann in Jahres-Kindergärten (-Horten) in jedem Betriebsjahr (§ 12) in Teilbeträgen bis zu elfmal eingehoben werden.

§ 29

Hospitieren, Praktizieren und Mitwirkung

betriebsfremder Personen

(1) Die Kindergarten(Hort)erhalter können im Einvernehmen mit der Kindergarten(Hort)leitung das Hospitieren in Kindergarten(Hort)gruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen dem Kindergarten(Hort)erhalter und dem Antragsteller ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen des (der) gruppenführenden (Sonder)Kindergärtner-s(in) bzw. gruppenführenden (Sonder)Erzieher-s(in) an Horten zu erfolgen.

(2) Das Hospitieren und Praktizieren bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu versagen, wenn durch das Hospitieren und Praktizieren der geordnete Betrieb des Kindergartens (Hortes) gefährdet ist.

(3) Die Mitwirkung betriebsfremder Personen bei fachlichen Tätigkeiten des Kindergarten(Hort)personals bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu versagen, wenn der Betrieb des Kindergartens (Hortes) gestört werden könnte.

3. Abschnitt

Errichtung von Kindergärten (Horten)

§ 30

Raumprogramm

(1) Kindergärten (Horte) haben bezüglich ihrer Lage, ihres Raumprogrammes und ihrer Ausstattung den Aufgaben der Kindergärten (Horte) (§§ 3 bis 9), den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit der Kinder (Schüler) zu entsprechen.

(2) Am selben Standort darf ein weiterer Kindergarten (Hort) desselben oder eines anderen Kindergarten-(Hort)erhalters errichtet und geführt werden, wenn die Höchstzahl von fünf Gruppen in den bestehenden Kindergärten (Horten) jeweils erreicht ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des Abs. 1 zu erlassen. Dabei ist auf die nachstehend angeführten Mindesterfordernisse Bedacht zu nehmen:

4. Abschnitt

Verfahren

§ 31

Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung eines Kindergartens (Hortes) bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist über Antrag des Kindergarten(Hort)erhalters zu erteilen, wenn

(3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Bestimmungen des § 30 notwendig sind. In den Fällen des § 16 Abs. 7 können Abweichungen von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 bewilligt werden.

(4) Die Bewilligung der Landesregierung muß unbeschadet der bestehenden Baurechtsvorschriften vor der baubehördlichen Bewilligung vorliegen.

§ 32

Verwendungsbewilligung

(1) Gebäude, einzelne Räume und sonstige Liegenschaften dürfen für Zwecke eines Kindergartens (Hortes) - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – nur mit Bewilligung der Landesregierung in Verwendung genommen werden.

(2) Die Bewilligung ist nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle zu erteilen, wenn

(3) Der Betriebsbeginn des Kindergartens (Hortes) ist im Verwendungsbewilligungsbescheid festzulegen.

5. Abschnitt

Auflassung und Stillegung von Kindergärten (Horten) bzw. von Kindergarten(Hort)gruppen

§ 33

Auflassung von Kindergärten (Horten)

bzw. von Kindergarten(Hort)gruppen

(1) Kindergärten (Horte) oder Kindergarten(Hort)gruppen können vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.

(2) Die Auflassung ist der Landesregierung spätestens 3 Monate vor der Einstellung des Betriebes anzuzeigen.

(3) Die Landesregierung hat die Auflassung mit Bescheid anzuordnen, wenn der Kindergarten(Hort)erhalter einer Verfügung gemäß § 38 Abs. 2 nicht entspricht.

§ 34

Stillegung von Kindergärten (Horten)

bzw. von Kindergarten(Hort)gruppen

(1) Kindergärten (Horte) bzw. Kindergarten(Hort)gruppen können vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden.

(2) Die Stillegung ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

6. Abschnitt

Aufsicht, Fortbildungsstelle, Mängelbehebung

§ 35

Aufsicht über die Kindergärten (Horte)

(1) Die Kindergärten (Horte) unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich über alle Belange des Kindergarten- und Hortwesens, soweit sie durch Landesgesetze geregelt sind.

(2) Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften des Kindergartens (Hortes) zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb des Kindergartens (Hortes) zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen. Der Erhalter des Kindergartens (Hortes) ist vom Besuch von Organen der Aufsichtsbehörde vorher nachweislich und zeitgerecht zu verständigen.

§ 36

Fachberatung und pädagogische Aufsicht

(1) Zum Zwecke der Fachberatung und pädagogischen Aufsicht werden von der Landesregierung Fachberater(innen) für Kindergärten und/oder Horte bestellt.

(2) Die Fachberater(innen) haben landesweite bzw. regionale pädagogische Gesichtspunkte in den Kindergärten und/oder Horten wahrzunehmen. Zu den landesweiten Gesichtspunkten zählen insbesondere wesentliche pädagogische Elemente und Voraussetzungen des Bestandes und der Weiterentwicklung der Steirischen Allgemeinen Kindergärten und/oder Horte, der Heilpädagogischen Kindergärten und/oder Horte und die Leitung der Fortbildungsstelle. Zu den regionalen Gesichtspunkten zählen insbesondere wesentliche pädagogische Elemente und Voraussetzungen des Bestandes und der Weiterentwicklung der Allgemeinen Kindergärten und/oder Horte in einer bestimmten Region.

(3) Im besonderen obliegt den Fachberater-n(innen):

(4) Die Fachberater(innen) haben, soweit sie landesweite Gesichtspunkte der Fachberatung und pädagogischen Aufsicht wahrzunehmen haben, die Reife- und Befähigungsprüfung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. Bildungsanstalt für Erzieher, den Studienabschluß in den Fachrichtungen Pädagogik oder Psychologie und mindestens 2 Jahre Praxis als gruppenführende(r) (Sonder)Kindergärtner(in) bzw. (Sonder)Erzieher(in) an Horten nachzuweisen. Soweit sie Fachberatung und pädagogische Aufsicht in einer bestimmten Region ausüben, haben sie die Reife- und Befähigungsprüfung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. Bildungsanstalt für Erzieher und mindestens 5 Jahre Praxis als gruppenführende(r) (Sonder)Kindergärtner(in) bzw. (Sonder)Erzieher(in) an Horten nachzuweisen.

(5) Die Fachberater(innen) haben über ihre Aufsichtstätigkeit Aufzeichnungen zu führen.

§ 37

Fortbildungsstelle

(1) Der Fortbildungsstelle obliegt die Fortbildung des Kindergarten(Hort)personals und der Fachberater(innen). Sie hat den jeweils letzten Stand gesicherter Erkenntnisse der pädagogischen, biologischen, psychologischen und soziologischen Grundlagen der Erziehung und Bildung von Kindern zu vermitteln sowie über die Ergebnisse praktischer und theoretischer Forschungstätigkeit zu informieren.

(2) Mit der Leitung der Fortbildungsstelle ist ein(e) Fachberater(in) für Kindergärten und/oder Horte zu betrauen. Das erforderliche Fach- und Hilfspersonal ist zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Fortbildungstätigkeit ist in Zusammenarbeit mit den übrigen Fachberater(innen) durchzuführen. Die Referententätigkeit bei Fortbildungsveranstaltungen während der Hauptferien fällt nicht unter die Dienstobliegenheiten der Fachberater(innen).

(4) Die Fortbildungsveranstaltungen können als halbtägige und ein- bis mehrtägige Veranstaltungen abgehalten werden. Die Fortbildungsstelle hat derartige Veranstaltungen im Ausmaß bis zu 4 Tagen während der Hauptferien und bis zu 4 weiteren Tagen während des Betriebsjahres durchzuführen. Die Fortbildungsstelle hat Seminare für Leiter(innen) von Kindergärten bzw. Horten abzuhalten.

§ 38

Behebung von Mängeln

(1) Die im Rahmen der Aufsicht der Landesregierung über die Kindergärten (Horte) festgestellten Mängel sind den Kindergarten(Hort)erhaltern schriftlich mit der Aufforderung bekanntzugeben, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

(2) Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so hat die Landesregierung die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid zu verfügen.

7. Abschnitt

Heilpädagogische Kindergärten (Horte)

§ 39

Heilpädagogische Kindergärten (Horte)

Für Heilpädagogische Kindergärten (Horte) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit sinngemäß anzuwenden, als nicht im Organisationsstatut für Heilpädagogische Kindergärten (Horte) (§ 40) Abweichungen vorgesehen sind.

§ 40

Organisationsstatut für Heilpädagogische Kindergärten (Horte)

(1) Das Organisationsstatut für Heilpädagogische Kindergärten (Horte) ist durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

(2) Das Organisationsstatut hat insbesondere zu regeln:

III. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für öffentliche Kindergärten (Horte)

Kindergarten(Hort)erhalten rückständige Beiträge

§ 41

Kindergarten(Hort)erhalter

Öffentliche Kindergärten (Horte) können vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und erhalten werden.

§ 42

Rückständige Beiträge

Rückständige Beiträge für den Besuch des Kindergartens (Hortes) können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 eingebracht werden.

IV. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Privatkindergärten (Privathorte)

Kindergarten(Hort)erhalter, Untersagung, Strafen

§ 43

Kindergarten(Hort)erhalter

(1) Private Kindergärten (Horte) können errichtet werden von:

(2) Der Kindergarten(Hort)erhalter hat jede maßgebliche Veränderung in seiner Person oder seinen vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§44

Untersagung und Erlöschen des Rechtes

zur Kindergarten(Hort)führung

(1) Das Recht zur Führung von Kindergärten (Horten) ist mit Bescheid der Landesregierung zu unters sagen, sofern eine der im § 43 genannten Bedingungen wegfällt.

(2) Das Recht zur Führung von Kindergärten (Horten) erlischt in folgenden Fällen:

§ 45

Weiterführung des Kindergartens (Hortes)

Die Verlassenschaft oder die Erben des Kindergarten(Hort)erhalters können den Kindergarten (Hort) bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Kindergarten(Hort)erhalters übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen,

§ 46

Strafbestimmungen

Wer

V. HAUPTSTÜCK

Eigener Wirkungsbereich, Organisationsstatute für Kindergärten (Horte), Verwendung von Kindergarten(Hort)liegenschaften, Gebühren und Abgabenfreiheit, Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Abschnitt

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 47

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung von Kindergärten (Horten) bzw. von Kindergarten(Hort)gruppen ist von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

2. Abschnitt

Organisationsstatute für Kindergärten (Horte)

§ 48

Organisationsstatute für Kindergärten (Horte)

Die Landesregierung kann durch Verordnung Organisationsstatute für Kindergärten (Horte) erlassen, in denen Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Betriebsform der Kindergarten(Hort)gruppen (§ 11), das Betriebsjahr und die Ferien (§§ 12 und 13), die Zahl der eingeschriebenen Kinder (§ 15) und die Aufnahme von Kindern (§ 24) vorgesehen werden können.

3. Abschnitt

Verwendung von Kindergarten(Hort)liegenschaften

§ 49

Verwendung von Kindergarten(Hort)liegenschaften

(1) Die als Kindergarten (Hort) gewidmeten Räumlichkeiten, Gebäude und sonstigen Liegenschaften dürfen, abgesehen von den im Abs. 2 genannten Ausnahmen, nur für Kindergarten(Hort)zwecke verwendet werden.

(2) Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur möglich, wenn eine Störung des Kindergarten(Hort)betriebes nicht zu befürchten ist und die widmungsgemäße Verwendung nicht beeinträchtigt wird; im übrigen sind unter diesen Bedingungen Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsarbeit an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen allgemein zugelassen.

§ 50

Entlassung aus der Zweckwidmung

(1) Die Entlassung aus der Widmung von Räumlichkeiten, Gebäuden und sonstigen Liegenschaften für Kindergarten(Hort)zwecke ist der Landesregierung 2 Monate vor der beabsichtigten anderweitigen Verwendung anzuzeigen; sofern jedoch bei der Errichtung von Räumlichkeiten, Gebäuden und sonstigen Liegenschaften Beiträge des Landes aus dem Kindergartenbaufonds nach dem Steiermärkischen Kindergartenförderungsgesetz 1974, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht wurden, darf die Entlassung aus der Widmung nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.

(2) Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn Räumlichkeiten, Gebäude und sonstige Liegenschaften dem Kindergarten(Hort)zweck dauernd entbehrlich sind.

4. Abschnitt

Gebühren- und Abgabenfreiheit

§ 51

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben befreit.

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 52

Übergangsbestimmungen

(1) Hinsichtlich des Raumprogrammes und der Ausstattung gelten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. errichteten und in Verwendung genommenen Kindergärten (Horte) als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Verwendung genommen.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Errichtungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Ausbildungs- und Praxisnachweise der Fachberater(innen) (§ 36 Abs. 2), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens als pädagogische Aufsichtsorgane des Landes tätig sind, gelten im Sinne dieses Gesetzes als erbracht.

(4) Die Bestellung von Hilfskräften gemäß § 16 Abs. 4 hat innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

§ 53

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 59/1966, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13l/1974, außer Kraft.

Krainer Jungwirth

Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter