# Gesetz vom 28. Mai 1991, mit dem das Kindergartenförderungsgesetz 1974 geändert wird.

Gesetz vom 28. Mai 1991, mit dem das Kindergartenförderungsgesetz 1974 geändert wird.

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 13. Mai 1974 über die Förderung von Kindergärten (Kindergartenförderungsgesetz 1974), LGBl. Nr. 116, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Das Land hat für Jahreskindergärten an Gemeinden und Erhalter von Privatkindergärten auf Antrag einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages hat für die erste Kindergartengruppe eines Kindergartens dem jeweiligen Jahresentgelt eines (einer) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe k 3, Entlohnungsstufe 5, zuzüglich 50 % des jeweiligen Jahresentgeltes eines (einer) mit 50 % teilzeitbeschäftigten Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 5, zu betragen. Für jede weitere Kindergartengruppe ist die Hälfte des jeweiligen Jahresentgeltes eines (einer) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe k 3, Entlohnungsstufe 5, zuzüglich 50 % des jeweiligen Jahresentgeltes eines (einer) mit 50 % teilzeitbeschäftigten Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 5, zugrunde zu legen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

Krainer Jungwirth

Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter