# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juli 1991 über die Aufhebung je einer Bestimmung der Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Stadtgemeinde Murau und der Getränkeabgabeordnung der Gemeinde Knittelfeld durch den Verfassungsgerichtshof.

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juli 1991 über die Aufhebung je einer Bestimmung der Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Stadtgemeinde Murau und der Getränkeabgabeordnung der Gemeinde Knittelfeld durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 1991, V 47, 48/91-14, zu Recht erkannt:

I. Die Wortfolge „und daß gemäß Artikel II Abs. 1 des zitierten Gesetzes die Bestimmungen des Artikels I auf anhängige Verfahren anzuwenden sind“ in Punkt 5 (Getränkeabgabe und Speiseeisabgabe) der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Murau vom 19. Dezember 1988 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Wortfolge „mit Wirksamkeit zum 4. November 1988 und auf sämtliche anhängige Verfahren“ der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Knittelfeld vom 28. November 1988, mit der die Getränkeabgabeordnung der Stadt Knittelfeld abgeändert wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer