# Gesetz vom 11. Juni 1991, mit dem das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979 geändert wird.

Gesetz vom 11. Juni 1991, mit dem das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979 geändert wird.

Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 467/1990, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/79, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/88, wird wie folgt geändert:

„(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1, 2 und 3 entscheidet die Landesregierung. Dem Landesschulrat für Steiermark (Kollegium), der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

3. In § 4 wird als Abs. 3 eingefügt:

„(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.“

4. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 4, §§ 11 und 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören.“

5. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Landesschulinspektor für das Berufsschulwesen, der Vorstand der für Berufsschulangelegenheiten zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Landesregierung sowie der für den Bereich der Berufsschulen zuständige Landesschulsprecher der Landesschülervertretung sind mit beratender Stimme beizuziehen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können weitere Fachleute mit beratender Stimme fallweise beigezogen werden.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer Klasnic

Landeshauptmann Landesrat