# Gesetz vom 28. Mai 1991, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird.

Gesetz vom 28. Mai 1991, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird.

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/1988, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1

(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Anspruch auf Vergütungen für außerordentliche Auslagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haben alle Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung.

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 sind im voraus am Anfang jeden Monats auszuzahlen.

(3) Der Anspruch auf Bezüge gemäß §§ 3 bis 5 beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 des Bezuges und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Funktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Mitgliedes endet.

(4) Der Anspruch auf Vergütung für außerordentliche Auslagen, und zwar auf den Auslagenersatz gemäß § 6, auf die Vergütung für Dienstreisen gemäß § 10, auf die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 und auf die Entfernungszulage gemäß § 13, beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 der gebührenden Vergütung für außerordentliche Auslagen.

(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachli.ch in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.“

2. § 5 Abs. 1, 4. Satz, entfällt.

Der bisherige § 5 Abs. 2 entfällt. Dem § 5 Abs. 1 werden die Abs. 2 und 3 angefügt, welche lauten:

„(2) Würden auf Grund mehrerer gleichzeitig ausgeübter Funktionen verschiedene Amtszulagen gebühren, wird nur die jeweils höchste der gebührenden Amtszulagen angewiesen.

(3) Auf die Amtszulage finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.“

3. Dem § 6 wird ein Abs. 3 angefügt, welcher lautet:

„(3) Auf den Auslagenersatz finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.“

4. Nach § 7a wird § 7b eingefügt:

„§ 7b

(1) Besteht für Mitglieder

so ist wie folgt vorzugehen:

(2) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, LGBl. Nr. 16/1984, über die Kürzung der Dienstbezüge öffentlich Bediensteter sind von den Bestimmungen des § 7 b Abs. 1 nicht berührt.

(3) Bezieht ein Mitglied des Steiermärkischen Landtages neben seinem Bezug eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, eine Unfall- oder Versehrtenrente nach den Bestimmungen einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, so verringert sich, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2, der Bezug des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages um diesen Anspruch. Die Reduzierung erfolgt im Ausmaß der jeweiligen Nettopension oder -rente, das heißt, es ist die darauf allenfalls entfallende Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der letzte Satz des Abs. 1 ist auf diese Bestimmungen anzuwenden.

(4) Jede für die Auszahlung von Bezügen gemäß Abs. 1 bis 3 zuständige Stelle hat dem Bezieher über sein Verlangen eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Bezüge zu übermitteln.

(5) Sämtliche Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher der bezugsanweisenden Stelle zu melden.“

5. § 8 lautet:

„§ 8

(1) Während der Beurlaubung eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages (§ 8 Abs. 7 L-VG) oder der Steiermärkischen Landesregierung (§ 28 Abs. 4 L-VG) werden die Bezüge eingestellt, wobei § 1 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung findet. Im Krankheitsfall werden die Bezüge weiter gewährt, der Auslagenersatz gemäß § 6, die Dienstreisekostenvergütung gemäß § 10 bzw. die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 sowie die Entfernungszulage gemäß § 13 gelangen jedoch zur Einstellung.

(2) Ersatzmitgliedern für beurlaubte Mitglieder des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung gebührt für die Dauer der Funktionsausübung pro Tag 1/30 des jeweiligen Monatsbezuges einschließlich des Sonderzahlungsanteiles und der Vergütung für außerordentliche Auslagen.“

6. Dem § 9 werden die Abs. 3, 4 und 5 angefügt, welche lauten:

„(3) Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung haben Anspruch auf Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne sofortigen oder künftigen Anspruch auf einen Ruhebezug (§ 21 bzw. § 30) aus der Funktion ausscheiden.

(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung neuerdings in eine solche Funktion berufen, kann die Anrechnung der ehemaligen Funktionszeit nur dann erfolgen, wenn die nach Abs. 3 erstatteten Pensionsbeiträge zurückgezahlt werden.

(5) Die Entrichtung des monatlichen Pensionsbeitrages entfällt überhaupt, wenn das Mitglied binnen einer Woche ab dem Tag seiner Angelobung bzw. seines Amtsantrittes schriftlich erklärt, da es für sich und seine Angehörigen unwiderruflich auf jegliche Pensionsversorgung nach diesem Gesetz verzichtet.“

„§ 12

Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Ausübung ihres Mandates unter sinngemäß Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes für eine Kilometerleistung von 2500 km monatlich.“

„Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 3 Jahre während der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages gebührt hat. Haben im Laufe der 3jährigen Mindestbezugsdauer verschiedene Amtszulagen gebührt, so ist der Bezugsdauer der höheren Amtszulage die der niedrigeren im Ausmaß der Differenz auf den 3jährigen Zeitraum zuzurechnen. Diese anteiligen Ausmaße sind hinsichtlich der Bezugsdauer und -höhen der Ermittlung des Ruhebezuges zugrundezulegen.“

„(5) Zeiten, die ein Mitglied des Steiermärkischen Landtages vor oder nach dieser Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Art. V begründen und eine Rücküberweisung allenfalls erstatteter Pensionsbeiträge gemäß § 9 Abs. 4 stattgefunden hat, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Art. anzurechnen.“

„(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung gewählt, so erfolgt die Bezugs(Ruhebezugs)regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß.“

„(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 30 ein Anspruch auf

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis j genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.“

„(3) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, da der vorgesehenen Vergleichsberechnung beim überlebenen Ehegatten 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges nach § 30 Abs. 2 zugrundezulegen sind.

(4) Jede für die Auszahlung von Bezügen oder Ruhebezügen gemäß Abs. 1 zuständige Stelle hat dem Bezieher über sein Verlangen eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Bezüge oder Ruhebezüge zu übermitteln.

(5) Sämtliche Bezüge oder Ruhebezüge gemäß Abs. 1 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher der ruhebezugsanweisenden Stelle zu melden.“

29. Die §§ 41 und 42 entfallen. Die bisherigen §§ 43 und 44 erhalten die Bezeichnung §§ 41 und 42.

Artikel II

(1) Art. IV der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 179/1990, wird sinngemäß als Landesgesetz übernommen.

(2) Die Bezüge und Auslagenersätze nach §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezugsansprüche nach § 21 Abs. 3 sind für die Zeit ab 1. Jänner 1991 auf der Bemessungsgrundlage in der nach Art. IV der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 170/1990, im Dezember 1990 geltenden Höhe zuzüglich des Hundertsatzes, um den sich das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, ab 1. Jänner 1991 verändert, zu ermitteln.

Artikel III

(1) Art. I tritt - soweit in den Abs. 2 bis 6 dieses Art. nicht anders bestimmt - mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Für Mitglieder des Landtages, die spätestens mit dem Ende der XI. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages aus ihrer Funktion ausscheiden, und für Mitglieder der Landesregierung, die spätestens bis zu der auf das Ende der XI. Gesetzgebungsperiode folgenden Wahl bzw. bis zum Amtsantritt der neuen Landesregierung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten anstelle der §§ 7b (Einkommensbegrenzung), 15 (Wegfall der Bezugsfortzahlung bzw. Entschädigung), 23 (Erhöhung des Ruhebezugsanfallsalters) und der unmittelbar daraus betroffenen Gesetzesstellen (u. a. für die Ruhebezugsberechnung) weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I dieses Landesgesetzes, allerdings mit der Maßgabe, da im § 15 Abs. 1 letzter Satz anstelle des Zitates „in der Fassung BGBl. Nr. 612/1983“ mit Wirkung vom 1. Juli 1988 das Zitat „in der Fassung BGBl. Nr. 262/1988“ tritt.

(3) Art. I Z. 13 tritt mit 1. Dezember 1990 in Kraft.

(4) Art. I Z. 17 ist auf die im Abs. 2, erster Satz, angeführten Mitglieder der Landesregierung anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, da auf eine gemäß § 15 des Bezügegesetzes, i. d. F. vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, anfallende Entschädigung verzichtet wird.

(5) Für ehemalige Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I dieses Gesetzes einen Ruhe- oder Versorgungsbezug beziehen oder auf einen solchen einen künftigen Anspruch haben, gelten weiterhin die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I dieses Landesgesetzes.

(6) Es treten in Kraft:

Art. II Z. 1 mit 1. April 1990.

Art. II Z. 2 mit 1. Jänner 1991.

Krainer Hasiba

Landeshauptmann Landesrat