# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1991, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1991, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird.

INHALT

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung in der

Planungsregion Leoben

(1) Bevölkerungsentwicklung

(2) Zentralörtliche Einstufung und Nahversorgungssicherung

(3) Naturhaushalt und natürliche Umwelt

(4) Siedlungsentwicklung und Wohnbau

(5) Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung

(6) Bildung und Kultur

(7) Gesundheit und Soziales

(8) Technische Ver- und Entsorgung

(9) Verkehrserschließung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Inkrafttreten

Bestandteile:

+ Wortlaut mit zeichnerischen Darstellungen 1:200.000 + Erläuterungen mit Regionalplan 1:50.000

Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13 und 56/1977, 51/1980, 54/1982, 39/1986, 15/1989 und 41/1991, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben.

(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und den zeichnerischen Darstellungen samt Planzeichenerklärung. Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt, welche die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen näher ausführen und Maßnahmenvorschläge zu ihrer Verwirklichung enthalten, wobei diesen aber keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.

(3) Soweit durch dieses Entwicklungsprogramm die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, kommt diesem Programm keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

(4) Das regionale Entwicklungsprogramm darf nur geändert werden, soweit dies bei wesentlichen Änderungen der Planungsvoraussetzungen oder zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes erforderlich ist. Unbeschadet dieser Bestimmungen ist fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Entwicklungsprogrammes dem Raumordnungsbeirat ein Bericht über den Vollzug vorzulegen. Darüber hinaus ist zumindest zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung, inwieweit das regionale Entwicklungsprogramm geändert werden muß, vorzunehmen.

(5) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden. Die im regionalen Entwicklungsprogramm festgelegten Planungen, insbesondere die Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen, sind im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 30 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung in den Flächenwidmungsplänen der betroffenen Gemeinden ersichtlich zu machen.

(6) Entgegen diesem Entwicklungsprogramm auf Grund von Landesgesetzen erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht.

(7) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes als Träger von Privatrechten dürfen diesem Programm nicht widersprechen.

(8) Die Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Festlegungen richtet sich nach den jeweils vorhandenen finanziellen Mitteln.

§ 2

Ziele und Festlegungen

der überörtlichen Raumordnung

in der Planungsregion Leoben

(l) Bevölkerungsentwicklung

Ziele für die Bevölkerungsentwicklung und deren Verteilung in der Region Leoben:

(2) Zentralörtliche Einstufung und Nahversorgungssicherung

Die Gewährleistung dieser Mindestausstattung soll gefördert werden.

(3) Naturhaushalt und natürliche Umwelt

Zur Herstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes und zur Erhaltung der natürlichen Umwelt ist unter Beachtung der übrigen in § 2 genannten Ziele anzustreben:

(4) Siedlungsentwicklung und Wohnbau

(5) Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung

Daraus ergeben sich folgende sektorale Ziele:

(6) Bildung und Kultur

Die Planungsregion soll mit Einrichtungen für Bildung und Kultur so ausgestattet sein, daß diese hinsichtlich Vielfalt und Leistungsangebot der zentralörtlichen Einstufung der jeweiligen Gemeinde entsprechen.

Diese Einrichtungen sollen in den zentralen Orten räumlich gebündelt situiert sein, damit sie einerseits einem größeren Bevölkerungskreis zur Verfügung stehen und andererseits die Bevölkerung an diesem Ort mehrere Dienste vorfindet. Dadurch sollen gleichzeitig günstige Erreichbarkeitsverhältnisse für die Benützer entstehen.

Für die einzelnen bildungspolitischen und kulturellen Bereiche wird angestrebt:

(7) Gesundheit und Soziales

Die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sind auf den derzeitigen Bedarf und auf die künftige Bevölkerungsentwicklung abzustimmen und in den zentralen Orten anzuordnen, so daß eine Versorgung der Bevölkerung der Planungsregion unter verbesserten Erreichbarkeitsbedingungen ermöglicht wird.

Bei der Ansiedlung von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens ist die bisherige und zukünftige Siedlungstätigkeit zu beachten. Solche Einrichtungen sind je nach ihrem Einzugsbereich in Siedlungsschwerpunkten einzurichten.

Für eine zweckmäßige Ausstattung des Raumes mit Einrichtungen der einzelnen Teilbereiche des Gesundheits- und Sozialwesens ist anzustreben:

(8) Technische Ver- und Entsorgung

Daraus leiten sich folgende Hauptziele ab:

(9) Verkehrserschließung

Die Verbesserung der Verbindung zwischen den Standorten für Wohnen, Arbeiten, Erholung, Bildung und Versorgung nicht nur in der Region, sondern auch außerhalb wird mit folgenden verkehrspolitischen Teilzielen angestrebt:

§3

Begriffsbestimmungen

Kindergarten 1 1 Lebensmittelhandel

Volksschule 2 2 Textilhandel

Hauptschule 3 3 Eisenwaren

Gemeindeamt bzw. Standesamt 4 4 Tischlerei

Gendarmerie 5 5 Papierhandel

Postamt 6 6 Bäcker/Zuckerbäcker

Pfarre 7 7 Möbelhandel

Arzt 8 8 Kfz-Mechaniker

Geldinstitut 9 9 Schmied - Schlosser

Mehrzwecksaal 10 10 Friseur

Bücherei 11 11 Fleischer

Musikschule 12 12 Elektriker + Handel

Sonderschule 13 13 Buchhandel

Polytechnikum 14 14 Drogerie

Erwachsenenbildungseinrichtungen 15 15 Schuhhandel

Facharzt/2. praktischer Arzt 16 16 Schneider

Zahnbehandler 17 17 Maler

Altenpflegeheime 18 18 Sanitärinstallation

Rettungsstation 19 19 Schuster

Apotheke 20 20 Chemische Reinigung

Bestattung 21 21 Uhrmacher + Juwelier

Tierarzt 22 22 Spengler

Notar 23 23 Fotograf

Rechtsanwalt 24 24 Blumenhandel

Die zentralen Orte werden durch den Ausstattungsgrad mit folgenden Grenzwerten unterschieden:

Volle Ausstattung Mittlere

Ausstattung

Nahversorgungszentren 40 und mehr Dienste 35 bis 39 Dienste

Lokale Zentren 20 und mehr Dienste 15 bis 19 Dienste

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer