# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4. Oktober 1991 über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose in den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz.

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4. Oktober 1991 über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose in den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz.

Auf Grund des § 15 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 237/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) In den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz sind im Jahre 1992 alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber einer Untersuchung auf Leukose zu unterziehen (periodische Untersuchung).

(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind gleichzeitig mit den Untersuchungen nach dem Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 115/1960, BGBl. Nr. 214/l981 und BGBl. Nr. 236/1985, vorzunehmen. Beginn und Ende der Untersuchungen werden von Amts wegen bestimmt.

(3) Die mit den Untersuchungen beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Schaller