# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991, mit der die Verordnung über das Aufbringen von Gülle geändert wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991, mit der die Verordnung über das Aufbringen von Gülle geändert wird.

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987, LGBl. Nr. 88, über das Aufbringen von Gülle (Gülleverordnung) wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„Düngungsbedarf der Kulturpflanzen

(1) Als Düngungsbedarf der Kulturpflanzen sind höchstens folgende pflanzenwirksame Reinnährstoffmengen an Stickstoff (N) anzunehmen:

Mais 170 kg N/ha/Anbauperiode

Getreide 150 kg N/ha/Anbauperiode

Körnerraps 180 kg N/ha/Anbauperiode

Kartoffel, Paradeis 160 kg N/ha/Anbauperiode

Zuckerrübe 160 kg N/ha/Anbauperiode

Ackerbohne 40 kg N/ha/Anbauperiode

Soja 30 kg N/ha/Anbauperiode

Erbse 40 kg N/ha/Anbauperiode

Kürbis 60 kg N/ha/Anbauperiode

Grünland 200 kg N/ha/Jahr

(Dreischnittnutzung;

drei Teilgaben)

Kraut, Karfiol, Kohl 175 kg N/ha/Anbauperiode

Gurke, Chinakohl 160 kg N/ha/Anbauperiode

Rote Rübe, Paprika 140 kg N/ha/Anbauperiode

Kopfsalat 75 kg N/ha/Anbauperiode

Zwischenfrucht nach

Getreide (Raps, Senf,

Ölrettich, Getreide,

Gräser usw.) 60 kg N/ha/Anbauperiode

Zwischenfrucht nach

Mais (Raps, Senf, Öl-

rettich, Getreide,

Gräser usw.) 40 kg N/ha/Anbauperiode

(2) Zur Verrottung des am Feld verbleibenden Erntestrohs können unter Bedachtnahme auf die natürliche Mineralisierung pflanzenwirksame Reinnährstoffmengen an Stickstoff von maximal 40 kg/ha zugeführt werden.

(3) Werden mehrere Kulturen innerhalb von zwölf Monaten angebaut, darf die Aufbringung von 175 kg bzw. mit winterharter Gründecke von 210 kg Reinstickstoff nur mit wasserrechtlicher Bewilligung überschritten werden.“

„Stickstoffanfall aus Gülle

Durch die Haltung der angeführten Tierarten ist die Erzeugung jeweils folgender pflanzenwirksamer Reinnährstoffmengen an Stickstoff anzunehmen:

Rinder (500 kg

Lebendgewicht) 50 kg N/Jahr/Stk.

Zuchtschweine

(ohne Ferkelaufzucht) 18 kg N/Jahr/Stk.

Mastschweine 3,15 kg N/Mastperiode/Stk.

Geflügel 60 kg N/100

Legehennen/Jahr.“

„(2) Die Aufbringung von Gülle ist jedenfalls verboten auf Ackerflächen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landesrat:

Schaller