# Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Oktober 1991 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt.

Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Oktober 1991 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Verlautbarungsgesetzes 1976, LGBl. Nr. 27, wird kundgemacht:

Das Gesetz vom 11. Juni 1991, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird, LGBl. Nr. 79/1991, wird wie folgt berichtigt:

Die Novellierungsanordnung der Z. 22 hat statt „Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:“ richtig „§ 39a lautet:“ zu lauten.

Die Novellierungsanordnung der Z. 23 hat statt „Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:“ richtig „§ 39b lautet:“ zu lauten.

Der Landeshauptmann:

Krainer