# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1991 wird verordnet:

§ 1

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

a) Landeskrankenhaus Graz ............................. S 3.407,-

b) Landeskrankenhaus Leoben ........................... S 2.546,-

c) übrige Landeskrankenhäuser und

Schlaganfallabteilung des Landes-

nervenkrankenhauses Graz ........................... S 2.341,-

d) Landesnervenkrankenhaus Graz,

mit Ausnahme der

Schlaganfallabteilung .............................. S 1.556,-

e) Landes-Pflegeheim für Geisteskranke

in Schwanberg ....... .............................. S 760,-

2. Öffentliches Diakonissenkrankenhaus

Schladming ......................................... S 2.341,-

3. Öffentliches Krankenhaus der

Stadtgemeinde Weiz ................................. S 2.341,-

§ 2

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in der Steiermark pro Pflegetag werden wie folgt festgesetzt:

Mehrbett- Einbett-

zimmer zimmer

a) Für Landeskrankenanstalten S S

§ 1 Z.1 lit. a bis c

dieser Verordnung 398,- 923,-

b) Landesnervenkrankenhaus

Graz, ausgenommen die

Schlaganfallabteilung 278,- 373,-

§ 3

Die für das Jahr 1992 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse belaufen sich pro Pflegetag für die Zentralkrankenanstalt Landeskrankenhaus Graz auf S 3.407,10, für die Schwerpunktkrankenanstalt Landeskrankenhaus Leoben auf S 2.546,14, für alle übrigen öffentlichen Standardkrankenanstalten und die Schlaganfallabteilung des Landesnervenkrankenhauses Graz auf S 2.341,70 (Durchschnittsbetrag), für das Landesnervenkrankenhaus Graz mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung auf S 1,556,48 (Durchschnittsbetrag) sowie für das Landespflegeheim für Geisteskranke Schwanberg auf S 760,96.

§ 4

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse gelten als Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990, LGBl. Nr. 99/1990, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse irr den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer