# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 1991 über die Aufnahme der Gemeinde Reisstraße in den Standesamtsverband Weißkirchen in Steiermark.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 1991 über die Aufnahme der Gemeinde Reisstraße in den Standesamtsverband Weißkirchen in Steiermark

Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 350/1991, wird verordnet:

§ 1

Die Gemeinde Reisstraße wird in den Standesamtsverband Weikirchen in Steiermark, bestehend aus den Gemeinden Eppenstein, Maria Buch-Feistritz und Weißkirchen in Steiermark, aufgenommen.

§ 2

Die bisher von der Gemeinde Reisstraße geführten Personenstandsbücher sind vom Standesamtsverband Weißkirchen in Steiermark weiterzuführen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer