# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten ................ S 4.850,-

den Hauptunterstützten ................. S 4.400,-

den Mitunterstützten

a) ab dem 10. Lebensjahr ............... S 2.890,-

b) bis zum 10. Lebensjahr .............. S 2.620,-

§ 2

Im Februar 1992 und im August 1992 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,- zur Abdeckung von Energiekosten.

§ 3

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1990, LGBl. Nr. 95/1990, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer