# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 27. Jänner 1992 über die Ausschreibung

# der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates

# der Marktgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 27. Jänner 1992 über die Ausschreibung

der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates

der Marktgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Auf Grund der §§ 11 Abs. 1 und 16 der Gemeindeordnung 1967, LGB1. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGB1.

Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, sowie § 26 der Gemeindewahlordnung 1960, LGB1. Nr. 6, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 31/1965, 169/1965,

106/1967, 28/1969, 1/1975, 10/1980 und 10/1985, wird verordnet:

§1

(1) Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Marktgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung) wird mit dem Wahltag, Sonntag, dem 29. März 1992, ausgeschrieben.

(2) Als Stichtag hat Freitag, der 31. Jänner 1992, zu gelten.

(3) Für diese Wahl hat die Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§22 bis 25

der Gemeindewahlordnung 1960 zu entfallen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGB1.

Nr. 601, in der Fassung der Gesetze BGB1. Nr. 427/ 1985 und 148/1990, anzulegen.

§2

Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 1992 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer