# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 24. Februar 1992, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren

# der Allgemeinen Gebührenklasse und

# die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche

# Diakonissenkrankenhaus Schladming und

# das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde

# Weiz geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 1992, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und

die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und

das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz geändert wird

Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGB1. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1991, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBL Nr. 104/1991, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden, wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 2 lit. a und b lauten:

Mehrbett-Einbett

zimmer zimmer

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer