# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 3. Februar 1992 über die Erklärung

# des Schwarzriegelmooses zum Naturschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 3. Februar 1992 über die Erklärung

des Schwarzriegelmooses zum Naturschutzgebiet

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1976, LGBL Nr. 65, in der Fassung

LGBL Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Das in den Gemeinden Rettenegg und Ganz

gelegene Schwarzriegelmoos wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktion und Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität in dem

in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten

können von der Landesregierung bewilligt werden,

wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht

widerspricht.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer