# Kundmachung des Landeshauptmannes von

# Steiermark vom 3. Februar 1992 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Kundmachung des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 3. Februar 1992 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Gemäß § 8 Abs. 1 des Verlautbarungsgesetzes,

LGBL Nr. 27/1976, wird kundgemacht:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1991, mit welcher ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Weiz mit LGBL Nr. 35/1991 erlassen wurde, wird wie folgt berichtigt:

In § 2 Abs. 5 Z. 2 hat es nach „Ratten" nunmehr richtig zu lauten „und Markt Hartmannsdorf".

Der Landeshauptmann:

Krainer