# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGB1. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1991, wird verordnet:

§ 1

Die nach 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGB1. Nr. 106/1991, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, weichen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I

Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

für Radiologie ab Beginn des 4. Monats

ihrer Tätigkeit im Hauptfach ............. 1 Punkt

Gruppe 11

Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

für Radiologie ab Beginn des 4. Jahres

ihrer Tätigkeit im Hauptfach ..................2 Punkte

Gruppe I11

Fachärzte für Radiologie ab Beginn

des 6. Jahres ihrer Tätigkeit im

Hauptfach Radiologie sowie Fachärzte

anderer Sonderfächer, die in ihrem Fach

an der Radiologischen Universitätsklinik

und am Zentralröntgeninstitut des

Landeskrankenhauses Graz tätig sind,

bis zum vollendeten 6. Jahr ihrer Tätigkeit

-

an dieser Universitätsklinik ............. 3 Punkte

Gruppe IV

Fachärzte für Radiologie ab Beginn

des 7.Jahres ihrer Tätigkeit im Hauptfach Radiologie sowie Fachärzte

anderer Sonderfächer. die in ihrem Fa

an der Radiologischen Universitätsklinik

und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

ab Beginn des 7. Jahres ihrer Tätigkeit

an dieser Universitätsklinik

............................................... 4 Punkte

Gruppe V

Fachärzte für Radiologie ab Beginn

des 9. Jahres ihrer Tätigkeit im

Hauptfach Radiologie sowie Fachärzte

anderer Sonderfächer. die in ihrem Fa

an der Radiologischen Universitätsklinik

und am Zentralröntgeninstitut des

Landeskrankenhauses Graz tätig sind,

ab Beginn des 9. Jahres ihrer Tätigkeit

an dieser Universitätsklinik ................... 5 Punkte

Gruppe VI

Fachärzte für Radiologie ab Beginn

des 12. Jahres ihrer Tätigkeit im

Hauptfach Radiologie sowie Fachärzte

anderer Sonderfächer, die in ihrem Fach

an der Radiologischen Universitätsklinik

und am Zentralröntgeninstitut des

Landeskrankenhauses Graz tätig sind,

ab Beginn des 12. Jahres ihrer Tätigkeit

an dieser Universitätsklinik .......... 6 Punkte

Gruppe VII

Fachärzte für Radiologie ab Beginn

des 15. Jahres ihrer Tätigkeit im

Hauptfach Radiologie sowie Fachärzte

anderer Sonderfächer, die in ihrem Fach

an der Radiologischen Universitätsklinik

und am Zentralröntgeninstitut des

Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

ab Beginn des 15. Jahres ihrer Tatigkeit

an dieser Universitätsklinik 7 Punkte

Gruppe W1

Fachärzte für Radiologie ab Beginn

des 18. Jahres ihrer Tätigkeit im

Hauptfach Radiologie sowie

Fachärzte

anderer Sonderfächer. die in ihrem Fach

an der Radiologischen Universitätsklinik

und am Zentralröntgeninstitut des

Landeskrankenhauses Graz tätig sind.

ab Beginn des 18. Jahres ihrer fätigkeit

an dieser Universitätsklinik ................ 8 Punkte.

Zusätzlich zu den Gruppenpunkten bestehen fol-

gende Ansprüche:

Habilitierte Ärzte im Sonderfach Radiologie;

habilitierte Fachärzte anderer

Sonderfächer mit einer Zugehörigkeit

von mehr als 6 Jahren zur Radiologischen

Universitätsklinik und dem

Zentralröntgeninstitut ................plus 1Punkt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988, LGB1.

NI. 59, über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentrairöntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind, außer Kraft.

Für die Steiemärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer