# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter. die Bedienstete des Landes und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Leoben tätig sind

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter. die Bedienstete des Landes und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Leoben tätig sind

Gemäß 5 38a des Steiemärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. NI. 78/1957, zuletzt in der

Fassung des Gesetzes LGB1. NI. 43/1991, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregiemng. LGBl. Nr. 106/1991. auf ärztliche Mitarbeiter des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Leoben entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt. welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I (Turnusärzte)

Änte in Ausbildung zum

praktischen Arzt .............................. 1 Punkt

Gruppe I1 (Assistenzärzte ohne Fach)

a) Ärzte in Ausbildung zum

Facharzt oder in gleichwertiger

Tätigkeit ab Beginn des

1. Ausbildungsjahres 1 Punkt

b) wie Gruppe I1 lit. a ab Be

des 2. Ausbiidungsjahres 2 Punkte

C) wie Gruppe I1 iit. a ab Be

des 3. Ausbild~g

und praktische An 3 Punkte

d) wie Gmppe I1 lit. a

des 4. Ausbildungsjahres

und stationsführende

praktische Arzte 4 Punkte

e) wie Gruppe I1 lit

des 5. Ausbiidun 5 Punkte

Gruppe I11(Oberärzte)

a) Oberärzte ab Beginn des

1. Facharztdienstjahres .................... 8 Punkte

b) 1. Oberarzt -Vertreter des

Abteilungsleiters ......................... 10 Punkte.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiennärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer