# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Hartberg tätig sind

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Hartberg tätig sind

Gemäß 5 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGB1. NI. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1991.wird verordnet:

§ 1

Die nach 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung. LGB1. Nr. 106/1991, auf ärztliche Mitarbeiter der Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Hartberq entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgen-

der Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I (Turnusärzte)

Ärzte in Ausbildung zum

praktischen Arzt ...................... 1 Punkt

Gruppe I1 (Assistenzärzte ohne Fach)

a) Ärzte in Ausbildung zum

Facharzt oder in gleichwertiger

Tätigkeit ab Beginn des

1. Ausbildungsjahre 1 Punkt

des 2. Ausbildungsjahr 2 Punkte

3 Punkte

des 4. Ausbildungsjahres

und station+üuende

praktische Arzte 4 Punkte

e) wie Gruppe I1 lit.

des 5. Ausbildungsjahres ......... 5 Punkte

Gruppe I11 (Oberärzte)

a) Oberärzte ab Beginn des

1. Facharztdienstjahres .................... 5 Punkte

b) Oberärzte ab Beginn des

2. Facharztdienstjahres ................ 6 Punkte

C) Oberärzte ab Beginn des

3. Facharztdienstjahres ...................... 8 Punkte

d) Erster Oberarzt -Vertreter des

Abteilungsleiten .................. 10 Punkte.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monaisersten in Kraft.

Für die Steiennärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer