# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 1. Juni 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

# an die Gemeinde Stambach (politischer Hartberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juni 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde Stambach (politischer Hartberg)

Auf Grund des § 4 Abc. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGB1. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973. 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen

Gemeinde Stambach wird mit Wirkung vom 1. Juli 1992 das Recht zur Fi2hrung eines Gemeindewappens I mit folgender Beschreibung verliehen:

„In rotem Schild golden ein gestürztes Schwert, mit dem Griff eine Laubkrone durchstoßend. zwischen zwei pfahlweisen Leisten, an denen sich je eine ein-

wärts gekehrte Meise klammert und die zwischen je zwei schrägeinwärts abgeschnittenen im Schildfuß wachsenden Pfählen stehen."

§ 2

Die der Gemeinde Stambach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiennärkische Landesregiemng:

Der Landeshauptmann:

Krainer