# Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf

# von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992)

Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf

von Forderungen des Landes Steiermark

(Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Die Steiermärkische Landesregierung wird

ermächtigt, Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen an inländische Geldinstitute zum Barwert zu verkaufen.

(2) Mit dem Verkauf wird vom Land Steiermark

gegenüber den Käufern die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen übernommen; zugunsten des Landes bestehende Sicherheiten bleiben aufrecht.

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat unter

Bedachtnahme auf die jeweils im Voranschlag veranschlagten

Erlöse aus Forderungsverkäufen festzulegen,

zu welchem Zeitpunkt welche Kategorien

von Förderungsdarlehen zu welchen Konditionen den Geldinstituten zum Ankauf anzubieten sind.

§ 3

Bei der Ermittlung des Barwertes als Kaufpreis für

die Geldinstitute sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen

gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan, unter Berücksichtigung

einer allenfalls festgelegten verstärkten

Tilgung, auf den Verkaufszeitpunkt abzuzinsen.

§ 4

(1) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderungsdarlehen

bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht, insbesondere

gilt dies auch für die Verzinsung, Tilgung

einschließlich verstärkter Tilgung, Laufzeit usw.

(2) Zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung

der den Darlehensgewährungen zugrundeliegenden Förderungsabsicht ist Vorsorge zu treffen, daß nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute das Land Steiermark die ihm nach den Wohnbauförderungsgesetzen bzw. den Darlehens vertragen

zustehenden Rechte geltend machen kann.

§ 5

Den FÖrderungsnehmern wird das Recht eingeräumt,

auch nach dem Verkauf der Darlehensforderungen

an Geldinstitute von den Möglichkeiten einer

landesgesetzlichen Begünstigung für die vorzeitige

Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen Gebrauch

zu machen.

§ 6

Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen sind

zur Finanzierung der vom Land Steiermark gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und 4 des Steiermarkischen Wohnbauförderungsgesetzes

1989, LGB1. Nr. 77/1989, bereitzustellenden

Mittel zu verwenden. Allfällig verbleibende

Mehreinnahmen sind einer für Wohnbauförderangsmaßnahmen

zweckgewidmeten Rücklage zuzuführen.

§ 7

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer Ressel

Landeshauptmann Landesrat